21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28185

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Beschluss15.05.2018Kammergericht Berlin21 U 16/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 658Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 658
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil17.01.2018, 6 O 185/17
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss15.05.2018

Nach 20 Uhr besteht in der Silvesternacht keine Winter­dienst­pflicht des Eigentümers eines WohngrundstücksOhne erhöhten Publi­kums­verkehr besteht in Silvesternacht keine erhöhte Winter­dienst­pflicht

Für den Eigentümer eines Wohngrundstücks besteht keine Pflicht, in der Silvesternacht nach 20 Uhr den Gehweg vor dem Grundstück zu bestreuen. Ohne erhöhten Publi­kums­verkehr besteht auch in der Silvesternacht keine erhöhte Winter­dienst­pflicht. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Silvesternacht des Jahres 2015 stürzte eine Fußgängerin zwischen 22.40 Uhr und 23.30 Uhr wegen Glatteises auf dem Gehweg eines Wohngrundstücks in Berlin und verletzte sich dabei erheblich. Sie klagte aufgrund dessen gegen den Grundstückseigentümer und dessen Winter­dienstfirma auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Klägerin sei nicht festzustellen. Für den Eigentümer eines Wohngrundstücks bestehe in der Silvesternacht nach 20 Uhr keine Winterdienstpflicht. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sich Glatteis bereits vor 20 Uhr gebildet hatte. Damit habe für den Beklagten erst am Folgetag um 9 Uhr die Winter­dienst­pflicht bestanden.

Ohne erhöhten Publi­kums­verkehr besteht in Silvesternacht keine erhöhte Winter­dienst­pflicht

Zwar könne bei besonders frequentierten Orten, wie etwa Bahnstationen oder Gaststätten, eine Winter­dienst­pflicht zur Nachtzeit bestehen, so das Kammergericht. Um einen solchen Ort sei es hier aber nicht gegangen. Vor einem Wohngrundstück ohne erhöhten Publi­kums­verkehr bestehe auch in der Silvesternacht keine erhöhte Winter­dienst­pflicht.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 658/rb)

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