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Dokument-Nr. 35093

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Urteil12.03.2025Kammergericht Berlin21 U 138/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 388Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 388
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin II, Urteil17.07.2024, 29 O 76/21
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil12.03.2025

Mangelhafter Tief­garagen­stellplatz bei Notwendigkeit des Rückwärts­fahrens zur Erreichung bzw. zum Verlassen des StellplatzesKaufpreis­min­derung in Höhe von 20 %

Kann ein Tief­garagen­stellplatz nur durch ein Rückwärtsfahren über eine Distanz von 27 m und in gebogener Linie erreicht werden bzw. der Stellplatz auch so nur wieder verlassen werden, so begründet dies die Mangel­haf­tigkeit des Stellplatzes. Eine Kaufpreis­min­derung in Höhe von 20 % ist dann gerechtfertigt (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB). Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erwerber einer Eigen­tums­wohnung mit Tiefga­ra­gen­stellplatz erhoben im Jahr 2021 vor dem Landgericht Berlin II Klage gegen die Verkäuferin. Es ging den Klägern unter anderen um eine Kaufpreisminderung für den Tiefga­ra­gen­stellplatz. Der Kaufpreis für den Stellplatz betrug 33.000 €. Sie hielten diesen für mangelhaft, da er nur unter Schwierigkeiten mit einem Mittel­klas­sewagen zu erreichen war. So war es baulich nicht möglich, den Stellplatz vorwärtsfahrend zu erreichen, um rückwärts einzuparken. Um rückwärts einparken zu können, muss vor der zum Stellplatz führenden Fahrgasse gewendet werden, um anschließend eine Strecke von 27 m in gebogener Linie rückwärts gefahren werden. Es war auch möglich vorwärts den Stellplatz anzufahren, um dann vorwärts einzuparken. Dies war aber mit Schwierigkeiten verbunden. Zudem musste zum Verlassen des Stellplatzes bzw. der Tiefgarage wieder die Strecke von 27 m rückwärts­fahrend zurückgelegt werden.

Landgericht gab Klage auf Kaufpreis­min­derung statt

Das Landgericht Berlin II gab der Klage auf Kaufpreis­min­derung statt. Es hielt den Tiefga­ra­gen­stellplatz für mangelbehaftet und sah deswegen eine Wertminderung in Höhe von 11.000 € für angemessen. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Kammergericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Kaufpreis­min­derung

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts insofern, dass es ebenfalls einen Anspruch der Kläger auf Minderung des Kaufpreises für den Tiefga­ra­gen­stellplatz bejahte. Zunächst führte es aus, dass der Stellplatz im Grundsatz ordnungsgemäß erstellt worden sei.

Kein Anspruch auf bestimmte Einparkvariante

Nach Auffassung des Kammergerichts habe der Erwerber eines Tiefga­ra­gen­stell­platzes grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Einparkvariante möglich ist oder sogar sämtliche in Betracht kommende. Insbesondere bestehe kein Anspruch darauf, mit einem Mittel­klas­sewagen in einem Zug einparken, den Stellplatz vorwärts ansteuern und vorwärts ohne Korrekturzüge einparken oder eine Wendemög­lichkeit in unmittelbarere Nähe seines Stellplatzes nutzen zu können. Gewisse Toleranzen beim Komfort des Ein- und Ausparken seien hinzunehmen.

Mangel­haf­tigkeit des Tiefga­ra­gen­stell­platzes wegen Notwendigkeit des Rückwärts­fahrens

Das Kammergericht sah die Toleranz hier für überschritten, da nicht nur ein Rückwärtsfahren über eine Distanz von 27 m erforderlich war, sondern dies auch noch in einer gebogen Linie geschehen musste. Es liege damit eine relevante Komforteinbuße bei der Tauglichkeit des Stellplatzes vor und somit ein Mangel. Das Kammergericht hielt eine Minderungsquote von 20 % für angemessen, so dass der Minde­rungs­betrag 6.600 € betrug.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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