Kammergericht Berlin Urteil12.03.2025
Mangelhafter Tiefgaragenstellplatz bei Notwendigkeit des Rückwärtsfahrens zur Erreichung bzw. zum Verlassen des StellplatzesKaufpreisminderung in Höhe von 20 %
Kann ein Tiefgaragenstellplatz nur durch ein Rückwärtsfahren über eine Distanz von 27 m und in gebogener Linie erreicht werden bzw. der Stellplatz auch so nur wieder verlassen werden, so begründet dies die Mangelhaftigkeit des Stellplatzes. Eine Kaufpreisminderung in Höhe von 20 % ist dann gerechtfertigt (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB). Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erwerber einer Eigentumswohnung mit Tiefgaragenstellplatz erhoben im Jahr 2021 vor dem Landgericht Berlin II Klage gegen die Verkäuferin. Es ging den Klägern unter anderen um eine Kaufpreisminderung für den Tiefgaragenstellplatz. Der Kaufpreis für den Stellplatz betrug 33.000 €. Sie hielten diesen für mangelhaft, da er nur unter Schwierigkeiten mit einem Mittelklassewagen zu erreichen war. So war es baulich nicht möglich, den Stellplatz vorwärtsfahrend zu erreichen, um rückwärts einzuparken. Um rückwärts einparken zu können, muss vor der zum Stellplatz führenden Fahrgasse gewendet werden, um anschließend eine Strecke von 27 m in gebogener Linie rückwärts gefahren werden. Es war auch möglich vorwärts den Stellplatz anzufahren, um dann vorwärts einzuparken. Dies war aber mit Schwierigkeiten verbunden. Zudem musste zum Verlassen des Stellplatzes bzw. der Tiefgarage wieder die Strecke von 27 m rückwärtsfahrend zurückgelegt werden.
Landgericht gab Klage auf Kaufpreisminderung statt
Das Landgericht Berlin II gab der Klage auf Kaufpreisminderung statt. Es hielt den Tiefgaragenstellplatz für mangelbehaftet und sah deswegen eine Wertminderung in Höhe von 11.000 € für angemessen. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Kammergericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Kaufpreisminderung
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts insofern, dass es ebenfalls einen Anspruch der Kläger auf Minderung des Kaufpreises für den Tiefgaragenstellplatz bejahte. Zunächst führte es aus, dass der Stellplatz im Grundsatz ordnungsgemäß erstellt worden sei.
Kein Anspruch auf bestimmte Einparkvariante
Nach Auffassung des Kammergerichts habe der Erwerber eines Tiefgaragenstellplatzes grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Einparkvariante möglich ist oder sogar sämtliche in Betracht kommende. Insbesondere bestehe kein Anspruch darauf, mit einem Mittelklassewagen in einem Zug einparken, den Stellplatz vorwärts ansteuern und vorwärts ohne Korrekturzüge einparken oder eine Wendemöglichkeit in unmittelbarere Nähe seines Stellplatzes nutzen zu können. Gewisse Toleranzen beim Komfort des Ein- und Ausparken seien hinzunehmen.
Mangelhaftigkeit des Tiefgaragenstellplatzes wegen Notwendigkeit des Rückwärtsfahrens
Das Kammergericht sah die Toleranz hier für überschritten, da nicht nur ein Rückwärtsfahren über eine Distanz von 27 m erforderlich war, sondern dies auch noch in einer gebogen Linie geschehen musste. Es liege damit eine relevante Komforteinbuße bei der Tauglichkeit des Stellplatzes vor und somit ein Mangel. Das Kammergericht hielt eine Minderungsquote von 20 % für angemessen, so dass der Minderungsbetrag 6.600 € betrug.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2025
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)