18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 28430

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Beschluss19.03.2018Kammergericht Berlin20 W 6/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 712Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 712
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss10.01.2018, 35 O 301/17
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss19.03.2018

Kindesvater muss für Klage des Kindes auf ererbtem Schmerzensgeld seiner verstorbenen Mutter zahlenKind hat keinen Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe

Für eine Klage eines minderjährigen Kindes gestützt auf einem ererbten Schmerzens­geld­anspruch der verstorbenen Mutter muss der Kindesvater zahlen. Dem Kind steht insofern in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB ein Prozess­kosten­vorschuss­anspruch zu. Ein Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe besteht dann zunächst nicht. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2014 erlitt die Mutter einer damals 7-jährigen Tochter nach einer ärztlichen Behandlung schwerste körperliche und psychische Schäden. Die Mutter hatte aufgrund dessen bis zu ihrem Tod im Oktober 2017 unter Wahnvorstellung gelitten, Suizidgedanken gehabt und Pflegestufe 2 bezogen. Sie war vollständig auf Hilfe von außen angewiesen gewesen. Die inzwischen 11-jährige Tochter wollte nunmehr das Krankenhaus wegen behaupteter grober Behand­lungs­fehler auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagen. Dazu beantragte sie Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Berlin gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Bezirks­re­visorin. Sie meinte, der Vater des Kindes schulde vorrangig Prozesskostenvorschuss im Rahmen seiner Unter­halts­pflicht aus § 1360 a Abs. 4 BGB.

Kindesvater schuldet Prozess­kos­ten­vor­schuss für Schmer­zens­geldklage des Kindes

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Bezirks­re­visorin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. In entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB schulden Eltern ihren minderjährigen Kindern Prozess­kos­ten­vor­schuss für erfolgs­ver­spre­chende Rechtss­trei­tig­keiten in persönlichen Angelegenheiten. Um eine solche Angelegenheit handele es sich vorliegend. Die Schmer­zens­geldklage betreffe die Tochter in hohem Maße persönlich. Zudem weise die die erforderliche enge Verbindung zum unter­halts­pflichtigen Vater auf. Die Eltern waren zu einem früheren Zeitpunkt miteinander verbunden.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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