23.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 20962

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Urteil04.12.2014Kammergericht Berlin20 U 246/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 278Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 278
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil08.10.2013, 8 O 421/11
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil04.12.2014

Ärztlicher Behand­lungs­fehler aufgrund fehlender Aufklärung: Bei Anhaltspunkten für gewissenhafte Aufklärung ist im Zweifel von der Durchführung einer Risiko­auf­klärung auszugehenAn ordnungsgemäße Risiko­auf­klärung sind keine ungerechten und übertriebenen Anforderungen zu stellen

Bestehen Anhaltspunkte für ein gewissenhaftes Aufklä­rungs­ge­spräch, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Arzt die Risiko­auf­klärung in der gebotenen Weise durchgeführt hat. Insofern ist zu beachten, dass an einer ordnungsgemäßen Risiko­auf­klärung keine ungerechten und übertriebenen Anforderungen zu stellen sind. Dies hat das Kammergericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Februar 2006 bei einer Schülerin ein Teil ihrer Milz entfernt. Hintergrund dessen war eine Erkrankung der Blutbildung, die zu einer erhöhten Eisenbelastung der Organe führte. Da zudem ein starkes Milzwachstum vorlag, stand seit einiger Zeit die gänzliche oder teilweise Entfernung der Milz im Raum. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, kam es auf dem Schulweg zu einem Zusammenbruch mit Bluterbrechen. Im Zusammenhang mit der notfallmäßigen Behandlung trat eine Sauer­stof­fun­ter­ver­sorgung des Gehirns ein, die dazu führte, dass die Schülerin schwerst pflegebedürftig wurde. Für diese Folgen wurden der operierende Arzt sowie das Krankenhaus verantwortlich gemacht. Ihnen wurde vorgeworfen die Eltern der Schülerin nicht über die Behand­lung­s­al­ter­native der vollständigen Milzentfernung aufgeklärt zu haben. Es wurde daher auf Zahlung von Schadenersatz geklagt.

Landgericht verneinte ärztlichen Behand­lungs­fehler

Das Landgericht Berlin verneinte einen Schaden­er­satz­an­spruch und einen ärztlichen Behandlungsfehler. Eine etwaige unterlassene Aufklärung bezüglich der Alternative der vollständigen Milzentfernung sei nicht ursächlich für den Zusammenbruch der Schülerin gewesen. Insofern sei davon auszugehen, dass die Eltern auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Behand­lung­s­al­ter­native in die teilweise Entfernung der Milz eingewilligt hätten. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt.

Kammergericht bejahte Vorliegen einer Aufklärung

Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung zurück. Ein Schaden­er­satz­an­spruch wegen eines ärztlichen Behand­lungs­fehlers habe nicht bestanden. Dieser sei nicht darin zu sehen gewesen, dass eine Aufklärung über die Behand­lung­s­al­ter­native nicht erfolgte. Denn das Gericht war davon überzeugt, dass eine zutreffende Aufklärung vorlag und sich die Eltern der Schülerin bewusst für eine Teilmil­zent­fernung entschieden hatten.

Bei Anhaltspunkten für gewissenhafte Aufklärung ist im Zweifel von der Durchführung einer Risiko­auf­klärung auszugehen

Das Kammergericht führte zudem aus, dass an den einem Arzt obliegenden Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung keine ungerechten und übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Liegen daher Anhaltspunkte für ein gewissenhaftes Aufklä­rungs­ge­spräch vor, solle dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung in der gebotenen Weise geschehen ist. Dies gelte auch unter Berück­sich­tigung dessen, dass sich aus verständlichen Gründen viele Patienten im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche nicht mehr erinnern.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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