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Kammergericht Berlin Beschluss03.08.2015

Strafantrag wegen Hausfrie­densbruch: Antrags­be­rechtigt ist ausschließlich Mieter und nicht VermieterMieter als Inhaber des Hausrechts kann allein Zutritt zu Räumen untersagen oder erlauben

Die Bestrafung eines Hausfrie­dens­bruchs setzt die Stellung eines Strafantrags voraus. Antrags­be­rechtigt ist dabei bei vermieteten Räumen ausschließlich der Mieter und nicht der Vermieter. Der Mieter allein kann im Rahmen seines Hausrechts den Zutritt zu den Räumen verbieten oder erlauben. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich ein Fahrgast der Berliner S-Bahn im November 2013 bei zwei S-Bahn-Mitarbeitern über die frühzeige Abfahrt eines Zuges beschweren. Die Mitarbeiter befanden sich in einem auf dem Bahnsteig befindlichen Aufsichts­häuschen. Obwohl die Mitarbeiter den Fahrgast darauf hinwiesen, dass er sich an das Kundenzentrum wenden solle, blieb er hartnäckig und betrat den Dienstraum. Er wurde daraufhin aufgefordert den Raum zu verlassen. Da sich der Fahrgast aber nunmehr unter Körpereinsatz weigerte dem nachzukommen, mussten zwei Sicher­heitsleute den Fahrgast aus dem Raum entfernen. Die DB Station & Service AG, die das Aufsichts­gebäude der S-Bahn Berlin GmbH vermietet hatte, stellte aufgrund dessen Strafantrag wegen Hausfriedensbruch.

Amtsgericht und Landgericht verurteilen Fahrgast wegen Hausfrie­densbruch

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte den Fahrgast, der das Vorliegen eines wirksamen Strafantrags anzweifelte, wegen Hausfrie­densbruch zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro. Auf die Berufung des Fahrgastes reduzierte das Landgericht Berlin lediglich die Tagessatzhöhe auf 15 Euro. Der Fahrgast legte nachfolgend Revision ein.

Kammergericht verneint Vorliegen eines Strafantrags

Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Fahrgastes und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Nach Ansicht des Gerichts habe es an einem wirksamen Strafantrag gefehlt. Nach § 123 Abs. 2 StGB werde der Hausfrie­densbruch nur auf Antrag verfolgt. Antrags­be­rechtigt sei gemäß § 77 Abs. 1 StGB der Verletzte der Straftat. Im Fall des Hausfrie­dens­bruchs sei dies der Inhaber des verletzten Hausrechts. Die DB Station § Service AG sei jedoch nicht Inhaberin des Hausrechts gewesen.

Antrags­be­rechtigt ist allein Mieter, nicht Vermieter

Die DB Station § Service AG habe mit Abschluss des Mietervertrags das Hausrecht auf sie S-Bahn Berlin GmbH übertragen. Diese habe jedoch keinen Strafantrag gestellt. Bei vermieteten Räumen stehe das Hausrecht grundsätzlich allein dem Mieter zu. Er und nicht der Vermieter könne den Zutritt zu den Räumen verbieten oder erlauben.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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