21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 23029

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Beschluss22.12.2015Kammergericht Berlin13 UF 143/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 100Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 100
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss01.04.2015, 150 F 18101/14
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss22.12.2015

Unabänderliche Unterhalts­vereinbarung kann bei Existenz­ge­fährdung des Unterhalts­pflichtigen abgeändert werdenExistenz­ge­fährdung bei Verbleib von weniger als dem notwendigen Selbstbehalt nach Zahlung des Unterhalts

Haben die geschiedenen Eheleute eine Unterhalts­vereinbarung getroffen und zugleich vereinbart, dass diese unabänderlich ist, so kann sie ausnahmsweise nach Treu und Glauben dennoch abgeändert werden, wenn die Zahlung des Unterhalts zu einer wirtschaft­lichen Existenz­ge­fährdung beim Unterhalts­pflichtigen führen würde. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn dem Unterhalts­pflichtigen nach Zahlung des Unterhalts weniger als der notwendige Selbstbehalt verbleibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Schei­dungs­ver­fahren haben die Eheleute im April 1992 eine Vereinbarung für den nachehelichen Unterhalt getroffen. Danach schuldete der Ehemann seiner Ehefrau monatlich 985,16 DM (503,70 EUR). Die Eheleute vereinbarten zugleich, dass die Unterhaltsvereinbarung, gleich aus welchem Grunde, nicht abgeändert werden kann. Trotz dieser Unabänderlichkeit beantragte der Ehemann im Jahr 2014 die Reduzierung der Unterhaltspflicht. Nachdem das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg dem Antrag stattgab, legte die Ehefrau Beschwerde ein.

Keine Reduzierung der Unter­halts­pflicht aufgrund Unabän­der­lichkeit der Unter­halts­ver­ein­barung

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Unter­halts­pflicht könne nicht reduziert werden, da die Beteiligten die Unabän­der­lichkeit der Unter­halts­ver­ein­barung selbst bei Änderung der Lebens­ver­hältnisse beschlossen haben.

Abänderlichkeit bei Existenz­ge­fährdung des Unter­halts­pflichtigen

Es sei zwar richtig, so das Kammergericht weiter, dass die Vereinbarung über die Unabän­der­lichkeit nicht grenzenlos gelte. So komme eine Abänderung der Unter­halts­ver­ein­barung in Betracht, wenn der Unter­halts­pflichtige aufgrund der Unter­halts­zahlung in seiner wirtschaft­lichen Existenz gefährdet werde. In diesem Fall könne sich der Unter­halts­pflichtige auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Eine Existenzgefährdung liege dann vor, wenn dem Unter­halts­pflichtigen nach Zahlung des Unterhalts weniger als der notwendige Selbstbehalt verbleibe. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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