18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 23029

Drucken
Beschluss22.12.2015Kammergericht Berlin13 UF 143/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 100Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 100
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss01.04.2015, 150 F 18101/14
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss22.12.2015

Unabänderliche Unterhalts­vereinbarung kann bei Existenz­ge­fährdung des Unterhalts­pflichtigen abgeändert werdenExistenz­ge­fährdung bei Verbleib von weniger als dem notwendigen Selbstbehalt nach Zahlung des Unterhalts

Haben die geschiedenen Eheleute eine Unterhalts­vereinbarung getroffen und zugleich vereinbart, dass diese unabänderlich ist, so kann sie ausnahmsweise nach Treu und Glauben dennoch abgeändert werden, wenn die Zahlung des Unterhalts zu einer wirtschaft­lichen Existenz­ge­fährdung beim Unterhalts­pflichtigen führen würde. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn dem Unterhalts­pflichtigen nach Zahlung des Unterhalts weniger als der notwendige Selbstbehalt verbleibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Schei­dungs­ver­fahren haben die Eheleute im April 1992 eine Vereinbarung für den nachehelichen Unterhalt getroffen. Danach schuldete der Ehemann seiner Ehefrau monatlich 985,16 DM (503,70 EUR). Die Eheleute vereinbarten zugleich, dass die Unterhaltsvereinbarung, gleich aus welchem Grunde, nicht abgeändert werden kann. Trotz dieser Unabänderlichkeit beantragte der Ehemann im Jahr 2014 die Reduzierung der Unterhaltspflicht. Nachdem das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg dem Antrag stattgab, legte die Ehefrau Beschwerde ein.

Keine Reduzierung der Unter­halts­pflicht aufgrund Unabän­der­lichkeit der Unter­halts­ver­ein­barung

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Unter­halts­pflicht könne nicht reduziert werden, da die Beteiligten die Unabän­der­lichkeit der Unter­halts­ver­ein­barung selbst bei Änderung der Lebens­ver­hältnisse beschlossen haben.

Abänderlichkeit bei Existenz­ge­fährdung des Unter­halts­pflichtigen

Es sei zwar richtig, so das Kammergericht weiter, dass die Vereinbarung über die Unabän­der­lichkeit nicht grenzenlos gelte. So komme eine Abänderung der Unter­halts­ver­ein­barung in Betracht, wenn der Unter­halts­pflichtige aufgrund der Unter­halts­zahlung in seiner wirtschaft­lichen Existenz gefährdet werde. In diesem Fall könne sich der Unter­halts­pflichtige auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Eine Existenzgefährdung liege dann vor, wenn dem Unter­halts­pflichtigen nach Zahlung des Unterhalts weniger als der notwendige Selbstbehalt verbleibe. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss23029

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI