Dokument-Nr. 23029
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- NJW-Spezial 2016, 100Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 100
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss01.04.2015, 150 F 18101/14
Kammergericht Berlin Beschluss22.12.2015
Unabänderliche Unterhaltsvereinbarung kann bei Existenzgefährdung des Unterhaltspflichtigen abgeändert werdenExistenzgefährdung bei Verbleib von weniger als dem notwendigen Selbstbehalt nach Zahlung des Unterhalts
Haben die geschiedenen Eheleute eine Unterhaltsvereinbarung getroffen und zugleich vereinbart, dass diese unabänderlich ist, so kann sie ausnahmsweise nach Treu und Glauben dennoch abgeändert werden, wenn die Zahlung des Unterhalts zu einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung beim Unterhaltspflichtigen führen würde. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn dem Unterhaltspflichtigen nach Zahlung des Unterhalts weniger als der notwendige Selbstbehalt verbleibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Scheidungsverfahren haben die Eheleute im April 1992 eine Vereinbarung für den nachehelichen Unterhalt getroffen. Danach schuldete der Ehemann seiner Ehefrau monatlich 985,16 DM (503,70 EUR). Die Eheleute vereinbarten zugleich, dass die Unterhaltsvereinbarung, gleich aus welchem Grunde, nicht abgeändert werden kann. Trotz dieser Unabänderlichkeit beantragte der Ehemann im Jahr 2014 die Reduzierung der Unterhaltspflicht. Nachdem das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg dem Antrag stattgab, legte die Ehefrau Beschwerde ein.
Keine Reduzierung der Unterhaltspflicht aufgrund Unabänderlichkeit der Unterhaltsvereinbarung
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Unterhaltspflicht könne nicht reduziert werden, da die Beteiligten die Unabänderlichkeit der Unterhaltsvereinbarung selbst bei Änderung der Lebensverhältnisse beschlossen haben.
Abänderlichkeit bei Existenzgefährdung des Unterhaltspflichtigen
Es sei zwar richtig, so das Kammergericht weiter, dass die Vereinbarung über die Unabänderlichkeit nicht grenzenlos gelte. So komme eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund der Unterhaltszahlung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werde. In diesem Fall könne sich der Unterhaltspflichtige auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Eine Existenzgefährdung liege dann vor, wenn dem Unterhaltspflichtigen nach Zahlung des Unterhalts weniger als der notwendige Selbstbehalt verbleibe. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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