04.12.2024
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Dokument-Nr. 14949

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Beschluss03.12.2012Kammergericht Berlin12 W 69/12
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Beschluss05.06.2012, 95 AR 360/12 B
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss03.12.2012

Sodomie: Für sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier werbender Verein darf nicht ins Vereinsregister eingetragen werdenVereinszweck verstößt gegen allgemein anerkannte Rechts- und Sozialmoral, die sexuelle Handlungen des Menschen an oder mit Tieren ablehnt

Ein Verein, der für sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier wirbt, darf nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Dies geht aus einem Beschluss des Kammergerichts hervor.

Trotz mehrfacher Änderungen des Satzungs­entwurfs erfolglos war die neuerliche Regis­teran­meldung eines Vereins, der als unter anderem als Vereinszweck anstrebt, in der Öffentlichkeit für körperliche Liebe eines Menschen zu einem Tier und für entsprechende sexuelle Handlungen um Verständnis zu werben.

Erneut wies das Amtsgericht Charlottenburg als Registergericht die Anmeldung zurück. Die Beschwerde dagegen war vor dem Kammergericht erfolglos.

Der 12. Zivilsenat sah – wie zuvor das Amtsgericht – den beabsichtigten Vereinszweck als sittenwidrig an. In der Begründung heißt es u.a.: „Mit seinem Zweck verstößt der Beteiligte gegen die von der Bevölkerung allgemein anerkannte, in der (auch heutigen) Rechts- und Sozialmoral fest verankerten und mit der Rechtsordnung überein­stim­menden Sittenordnung (vgl. § 184 a StGB), welche sexuelle Handlungen des Menschen an oder mit Tieren ablehnt und als unanständig verurteilt“.

Quelle: ra-online, Kammergericht (pm/pt)

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