21.11.2024
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Dokument-Nr. 239

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Kammergericht Berlin Entscheidung

Keine vertraglichen Schaden­er­satz­ansprüche der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds gegen eine Bank, die dem Immobilienfonds einen Zwischenkredit gewährt hatteKammergericht bestätigt seine Rechtsprechung

Anleger des geschlossenen Immobilienfonds der zur EUWO Gruppe gehörenden EUWO Immobilienfonds GmbH & Co. Tabakmoschee Dresden KG (später firmierend unter Tabakmoschee Yenidze KG), scheiterten im Berufungs­ver­fahren vor dem Kammergericht gegen die Berliner Volksbank e.G.

Die Yenidze KG kaufte das in Dresden liegende Grundstück „Tabakmoschee“. Der unter Denkmalschutz stehende Altbau sollte restauriert und zusätzlich ein Neubau errichtet werden. Binnen fünf Jahren sollten rund EUR 40 Mio. investiert werden. Die beklagte Bank sagte der Yenidze KG Ende 1993 die vorläufige Zwischen­fi­nan­zierung des Projekts zu. Zu diesem Zeitpunkt hatten die hier klagenden Anleger ihre Fondsanteile bereits gezeichnet. Die im Prospekt in Aussicht gestellten Mieteinnahmen ließen sich nicht realisieren. Die von der EUWO Holding AG gegebene Mietgarantie erwies sich als wertlos, da die AG insolvent wurde. Die Kläger halten die Bank für schaden­s­er­satz­pflichtig, weil sie die Zwischen­fi­nan­zierung bewilligt hatte.

Das Kammergericht hielt an seiner bereits in einem Paral­lel­ver­fahren (siehe Presse­mit­teilung 43/2004) geäußerten Rechts­auf­fassung fest und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts vom 24. Mai 2000 (11 O 358/99). Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen Verletzung (vor-) vertraglicher Pflichten bestehen nicht. Kläger und Beklagte standen in keiner vertraglichen Beziehung. Die Beklagte war an der Finanzierung der von den Klägern gezeichneten Fondsanteile nicht beteiligt, sie hatte den Prospekt nicht gestaltet oder herausgegeben und auch die Fondsanteile nicht vertrieben. Der zwischen der Yenidze KG und der Beklagten abgeschlossene Darle­hens­vertrag über die Zwischen­fi­nan­zierung des Baugrundstücks entfaltet keine Schutzwirkungen zu Gunsten der Anleger. Der von den Klägern erhobene Vorwurf, die Beklagte habe sie betrogen, konnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die hier klagenden Anleger hatten die Fondsanteile gezeichnet, bevor die Bank die Zwischen­fi­nan­zierung bewilligt hatte. Mit anderen Worten: Das Verhalten der Beklagten war für die Anlage­ent­scheidung der Kläger nicht ursächlich.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/2005 des KG vom 23.02.2005

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