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20.01.2025  
Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 11305

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Beschluss25.10.2010Kammergericht Berlin10 W 127/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2011, 155Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 155
  • MMR 2011, 414Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 414
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil13.09.2010, 37 O 363/10
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss25.10.2010

Kammergericht: Aufnahmen eines Hauses für Google Street View von der offenen Straße aus nicht zu beanstandenBloße Abbildung von Häuserzeilen oder Straßenzügen rechtlich nicht relevant

Soweit keine Fotos unter Überwindung einer Umfriedung gefertigt werden oder die Fotos eine Wohnung darstellen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für die Internetseite Google Street View Aufnahmen eines Hauses von der offenen Straße aus gefertigt werden. Dies entschied das Kammergericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall wies das Kammergericht Berlin die Beschwerde der Eigentümerin eines Einfa­mi­li­en­hauses zurück, die vor dem Landgericht erfolglos versucht hatte, der Google Inc. die Aufnahme ihres Hauses im Umfeld von Berlin zu untersagen. Sie befürchtete, dass sie und ihre Familie sowie der private Bereich ihres Vorgarten und der Wohnung auf den Fotos erkennbar sein könnten.

Möglichkeit, Gebäu­de­auf­nahmen vor der Veröf­fent­lichung unkenntlich zu machen seitens Google gegeben

Diesem Begehren haben das Landgericht Berlin und das Kammergericht eine klare Absage erteilt. Die bloße Abbildung von Häuserzeilen oder Straßenzügen sei rechtlich nicht relevant, so das Landgericht. Eine hinreichende Wahrschein­lichkeit für die Fertigung darüber hinausgehender unerlaubter Aufnahmen habe die Antragstellerin jedoch nicht dargelegt. Sie könne daher nicht bereits die Untersagung von Fotos im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes verlangen. Außerdem lasse Google die Gesichter von Personen anonymisieren und räume die Möglichkeit ein, Gebäu­de­auf­nahmen vor ihrer Veröffentlichung gleichfalls unkenntlich zu machen.

Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online

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