21.11.2024
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Dokument-Nr. 20928

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Beschluss16.02.1993Kammergericht Berlin1 W 6261/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 1993, 825Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 1993, Seite: 825
  • FamRZ 1993, 1251Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1993, Seite: 1251
  • OLGZ 1993, 398Zeitschrift: Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ), Jahrgang: 1993, Seite: 398
  • Rpfleger 1993, 344Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 1993, Seite: 344
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ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss16.02.1993

Gemein­schaft­liches Testament eines Ehepaars mit gegenseitiger Einsetzung als Alleinerben und der Nichten und Neffen eines Ehegatten als Schlusserben erlangt mit Tod des Erstvers­ter­benden keine Bindungswirkung für ÜberlebendenNichten und Neffen des einen Ehegatten sind nicht zwingend nahestehende Personen des anderen Ehegatten

Setzt sich ein Ehepaar in einem gemein­schaft­lichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein und die Nichten und Neffen des einen Ehegatten als Schlusserben, liegt darin nur dann eine wechsel­be­zügliche Verfügung im Sinne des § 2270 BGB, wenn die Nichten und Neffen des einen Ehegatten für den anderen Ehegatten nahestehende Personen sind. Dies hat das Kammergericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall errichtete ein Ehepaar im Jahr 1969 ein gemein­schaft­liches Testament. In diesem setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben und die 3 Kinder der Geschwister des einen Ehegatten als Schlusserben ein. Nach dem Tod seiner Ehefrau, errichtete der Ehemann im August 1989 ein eigenhändiges Testament, wodurch er seinen Nachlass neben seinen Neffen und Nichten noch anderen Personen zuwendete. Nach dessen Tod beantragte eine Nichte des Erblassers trotz dieser letztwilligen Verfügung einen Erbschein, der sie zu 1/3 als Erbin ausweisen sollte. Nachdem sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch das Landgericht den Antrag ablehnten, musste das Kammergericht über den Fall entscheiden.

Widerruf des gemein­schaft­lichen Testaments durch eigenhändiges Testament wirksam

Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Erblasser habe durch das eigenhändige Testament vom August 1989 das gemein­schaftliche Testament aus dem Jahr 1969 widerrufen dürfen. Die Nichte habe daher nicht zu 1/3 den Nachlass des Erblassers geerbt.

Verfügungen im gemein­schaft­lichen Testament waren nicht wechsel­be­züglich

Zwar sei es richtig, so das Kammergericht, dass von den Verfügungen eines gemein­schaft­lichen Testaments dann nicht abgewichen werden darf, wenn sie wechsel­be­züglich getroffen wurden. Von einer Wechsel­be­züg­lichkeit sei dann auszugehen, wenn die Ehefrau den Erblasser nur deshalb als Erben einsetzte, weil der Erblasser seine Nichten und Neffen als Schlusserben einsetzte. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der Vorversterbende dem Überlenden das Recht belassen will, die Verfügung der Schlus­ser­ben­ein­setzung seiner eigenen Verwandten zu ändern.

Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB sprach ebenfalls gegen Wechsel­be­züg­lichkeit

Auch die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB, wonach eine Wechsel­be­züg­lichkeit anzunehmen ist, wenn die Schlus­ser­ben­ein­setzung zu Gunsten einer Person erfolgte, die mit dem Vorvers­ter­benden verwandt ist oder sonst nahe steht, habe nach Ansicht des Kammergerichts nicht gegriffen. Die Nichten und Neffen des Erblassers seien mit der Ehefrau nicht verwandt gewesen. Das Vorliegen eines Nähever­hält­nisses habe nicht bewiesen werden können.

Zwischen verschwägerten Personen kann Näheverhältnis bestehen

Das Kammergericht führte jedoch aus, dass zwischen verschwägerten Personen ein Näheverhältnis bestehen könne. Dies könne jedoch nicht generell angenommen werden. Vielmehr bedürfe es einer Prüfung dahingehend, ob besonders gute, enge persönliche und innere Beziehungen und Bindungen bestehen. Nahestehende Personen können Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, enge Freunde, bewährte Hausgenossen und langjährige Angestellte sein.

Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/FamRZ 1993, 1251/rb)

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