18.01.2025
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Dokument-Nr. 29793

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Kammergericht Berlin Beschluss15.12.2020

Erwerber von Mit­eigentums­anteilen an vermieteten Hausgrundstück treten in bestehenden Mietvertrag mit vorherigem Allein­ei­gentümer einAnwendung des § 566 Abs. 1 BGB

Verkauft der Allein­ei­gentümer eines vermieteten Hausgrundstücks Mitei­gen­tums­anteile an einen Dritten, so tritt dieser gemäß § 566 Abs, 1 BGB in das bestehende Mietverhältnis ein. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Kammergericht Berlin im Jahr 2020 unter anderem darüber entscheiden, ob im Falle des Verkaufs von Mitei­gen­tums­an­teilen an einem vermieteten Hausgrundstück durch den Alleigentümer der oder die Erwerber in das bestehende Mietverhältnis eintreten.

Eintritt der Erwerber von Mitei­gen­tums­an­teilen in Mietverhältnis

Das Kammgericht Berlin führte folgendes aus: Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so trete der Erwerber an Stelle des Mieters in das Mietverhältnis ein (§ 566 Abs. 1 BGB). Für vermietete Grundstücke gelte nichts anderes. § 566 Abs. 1 BGB finde aber auch dann Anwendung, wenn ein Miteigentümer seinen Anteil an einen Dritten veräußert, der nicht bereits Miteigentümer ist. Der Erwerber trete an Stelle des veräußernden Miteigentümers. Umgekehrt werde der Erwerber alleiniger Vermieter, wenn er sämtliche Mitei­gen­tums­anteile erhält. Nicht anders sei es bei der Veräußerung des Grundstücks durch den vermieteten Allein­ei­gentümer an mehrere Erwerber zu ideellen Bruchteilen. Auch hier werde mit den Erwerbern ein neues, zudem bisherigen Mietvertrag inhaltsgleiches Mietverhältnis begründet.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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