18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
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Hessisches Landessozialgericht Entscheidung

Krankenkasse muss Babynahrung nicht bezahlen

Auch spezielle Säuglings­nahrung ist kein Arzneimittel und muss daher von der Krankenkasse nicht bezahlt werden. In einer jetzt veröf­fent­lichten Entscheidung wies das Hessische Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt das Begehren von Eltern zurück und bestätigte die Auffassung der beklagten Krankenkasse.

Das im Jahre 2000 geborene Kind leidet an Neurodermitis und verschiedenen Nahrungs­mit­tel­a­ll­ergien. Auf ärztlichen Rat wurde die Ernährung umgestellt und zusätzlich das Präparat „Pregomin AS“ gegeben. Den Antrag auf Erstattung der Kosten lehnte die Krankenkasse ab, da das Präparat kein Heilmittel sei sondern der Ernährung als Lebensmittel bzw. Krankenkost diene.

Mit ihrer Klage hatten die Eltern keinen Erfolg. Die Darmstädter Richter führten aus, das Präparat „Pregomin AS“ sei kein Arzneimittel. Sicherlich sei das Präparat krank­heits­lindernd. Da es jedoch an die Stelle für die Nahrungsmittel trete, die das Kind nicht vertrage, diene es überwiegend der Ernährung. Kosten für solche Aufwendungen seien nicht zu erstatten.

Nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 06.07.2005

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