21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss03.04.2008

Keine Sozialhilfe für Arbeitsuchende ohne Arbeits­er­laubnis

Ausländer, deren Aufent­haltsrecht in Deutschland sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, haben keinen Anspruch auf Sozia­l­hil­fe­leis­tungen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im konkreten Fall reiste eine 1980 geborene Tschechin mit ihrer 5jährigen Tochter im Jahre 2006 nach Deutschland zu ihrer Mutter und Schwester, die für deren Miete und Lebensunterhalt aufkamen. Die Stadt Wiesbaden wies die junge Frau, der sie eine bis 2011 gültige Freizü­gig­keits­be­schei­nigung/EG erteilte, darauf hin, dass eine unselbst­ständige Beschäftigung nur nach Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit (BA) gestattet sei. Den Antrag der tschechischen Frau, die in ihrem Heimatland nur als Telefonistin und in einer Videoausleihe gearbeitet hatte, auf Arbeits­er­laubnis für eine Beschäftigung als Eisverkäuferin lehnte die BA ab, da für diese Tätigkeit bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. Die Stadt Wiesbaden, die zunächst Sozialhilfe bewilligt hatte, verweigerte dies später unter Verweis auf die fehlende Arbeits­er­laubnis.

Sozialgericht verpflichtete die Stadt zur vorläufigen Zahlung von ALG II

Im gerichtlichen Eilverfahren verwies die Frau darauf, dass die abstrakt­ge­nerelle Möglichkeit der Erlangung einer Beschäftigung maßgeblich sei und ihr Arbeits­lo­sengeld II zu gewähren sei. Dieser Auffassung folgte das Sozialgericht Wiesbaden nicht, verpflichtete die Stadt Wiesbaden aber vorläufig zur Zahlung von Sozialhilfe für einen begrenzten Zeitraum. Nicht ausrei­se­pflichtige Unionsbürger seien nicht mangels Erwer­bs­fä­higkeit aufgrund fehlender Arbeits­er­laubnis von der Sozialhilfe ausgeschlossen.

Landes­so­zi­al­gericht: Kein Anspruch auf ALG II oder Sozialhilfe

Die Richter der 2. Instanz hingegen gaben der Stadt Wiesbaden in vollem Umfang Recht. Es bestehe weder Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II noch auf Sozialhilfe. Zunächst bestünden im Hinblick auf die Leistungen der Verwandten bereits Zweifel an der Hilfe­be­dürf­tigkeit der Betroffenen. Darüber hinaus führten sie aus, dass sich das Aufent­haltsrecht der tschechischen Antragstellerin und ihrem Kind vorliegend allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, was einer Leistungs­pflicht entgegenstehe. Dies verstoße auch nicht gegen das europa­rechtliche Diskri­mi­nie­rungs­verbot, da objektive Umstände wie die Nähe bzw. Ferne zum deutschen Arbeitsmarkt die Ungleich­be­handlung rechtfertigten. Hinzu käme, dass Deutschland hinsichtlich des ungehinderten Zutritts zum Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Tschechische Republik von der europa­recht­lichen Möglichkeit der Zulas­sungs­be­schränkung Gebrauch gemacht habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/08 des LSG Hessen vom 13.05.2008

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