22.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss13.09.2007

EU-Freizügigkeit begründet nicht immer Anspruch auf Sozia­l­leis­tungen

Bürger der Europäischen Union haben grundsätzlich im Rahmen der Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit und der Dienst­leis­tungs­freiheit ein Aufent­haltsrecht in der Bundesrepublik. Einen Anspruch auf Grundsicherungs-Leistungen begründen diese Freizü­gig­keits­re­ge­lungen jedoch nicht, wenn ein EU-Bürger - anders als bei der Auslän­der­behörde angegeben - tatsächlich nur eine Schwarzarbeit ausgeübt hat oder wenn sich sein Aufent­haltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall beantragte eine heute 26jährige Litauerin, die mit ihrer Tochter in Wiesbaden lebt, Arbeits­lo­sengeld II. Die Stadt hatte ihr vor zwei Jahren eine Freizü­gig­keits­be­schei­nigung/EU erteilt, die ihr als EU-Bürgerin die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung (vorbehaltlich der Zustimmung der Arbeitsagentur) oder die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ermöglichte. Da die Litauerin aber weder eine abhängige noch eine legale selbständige Tätigkeit während ihres bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik nachweisen konnte, fehlten ihr nach Auffassung der Stadt Wiesbaden die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeits­lo­sengeld II. Sie lehnte daher den Antrag ab.

Die Darmstädter Richter bestätigten die Rechtmäßigkeit der Ablehnung. Die Litauerin habe sich nicht im Rahmen einer legalen Tätigkeit in der Bundesrepublik aufgehalten und habe schon daher keinen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II. Da sie einer legalen Beschäftigung nicht nachgegangen sei, könne im besten Falle unterstellt werden, dass sie sich noch immer auf Arbeitssuche befinde. Für diesen Personenkreis, der sich allein zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalte, sehe das Gesetz jedoch einen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II nicht vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/07 des LSG Hessen vom 19.11.2007

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