14.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 20839

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Hessisches Landessozialgericht Urteil27.02.2015

Arbeits­lo­sengeld bis Vorle­sungs­beginnDie Einschreibung an einer Hochschule steht der Verfügbarkeit nicht entgegen

Arbeits­lo­sengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungs­bemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei Studierenden regelmäßig verneint, weil sie - so die gesetzliche Vermutung - nur versi­che­rungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Beginnt das Studium für den Studierenden erst mit Beginn der Lehrver­an­stal­tungen, so kann diese Vermutung widerlegt werden. Dies entschied das Hessische Landes­sozial­gericht.

Eine ehemals als Sachbe­a­r­beiterin tätige Frau aus Gießen bezog nach Aufhebung ihres Arbeits­ver­trages Arbeitslosengeld. Nachdem sie der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitgeteilt hatte, dass sie ein Studium der Betrie­bs­wirt­schaft aufnehmen werde, hob die BA die Bewilligung des Arbeits­lo­sen­geldes ab Semesterbeginn (1. September 2010) auf.

Als eingeschriebene Studentin könne sie nur eine versi­che­rungsfreie Beschäftigung ausüben und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die 29-jährige Frau ist hingegen der Auffassung, dass dies für die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn (4. Oktober 2010) nicht gelte.

Verfügbarkeit bis zum Beginn der Lehrver­an­stal­tungen

Die Richter beider Instanzen gaben der Studentin Recht. Allein durch die Immatrikulation (Einschreibung an einer Hochschule) sei keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten, aufgrund derer die Bewilligung des Arbeits­lo­sen­geldes aufzuheben gewesen sei. Denn die Studentin habe nachgewiesen, dass sie in der Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorle­sungs­beginn keinen Studi­e­n­an­for­de­rungen ausgesetzt gewesen sei und ihr Studium im 1. Fachsemester tatsächlich erst am 4. Oktober 2010 begonnen habe.

Somit habe - so die Richter - die Studentin bis zum 3. Oktober 2010 der Arbeits­ver­mittlung zur Verfügung gestanden. Die gesetzliche Vermutung sei insoweit widerlegt.

Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht (pm/pt)

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