14.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil21.09.2012

Angehender Student hat Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld bis Vorle­sungs­beginnEinschreibung an einer Universität steht Verfügbarkeit nicht entgegen

Arbeits­lo­sengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermitt­lungs­be­mü­hungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei Studierenden regelmäßig verneint, weil sie – so die gesetzliche Vermutung – nur versi­che­rungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Ist jedoch ein Studienanfänger bis zum Beginn der Lehrver­an­stal­tungen nicht in studi­ums­re­levante Aktivitäten eingebunden, so ist diese Vermutung widerlegt. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall meldete sich eine gelernte Kranken­schwester aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos. Die Mutter eines minderjährigen Kindes beantragte - unter Hinweis auf ihre Einschreibung an einer Hochschule - Arbeitslosengeld bis zum Vorle­sungs­beginn. Die Agentur für Arbeit gewährte ihr Arbeits­lo­sengeld bis einschließlich August. Ab September könne sie als eingeschriebene Studentin nur eine versi­che­rungsfreie Beschäftigung ausüben.

Verfügbarkeit bis zum Beginn der Lehrver­an­stal­tungen

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts sowie der Vorinstanz gaben der Studentin Recht. Sie habe nachgewiesen, dass sie bis zum Vorle­sungs­beginn (Anfang Oktober). nicht durch universitäre Aktivitäten gebunden gewesen sei und deshalb eine Beschäftigung hätte ausüben können. Damit habe sie in dieser Zeit der Arbeits­ver­mittlung zur Verfügung gestanden und die gesetzliche Vermutung widerlegt.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 137 Sozial­ge­setzbuch Drittes Buch (SGB III) - ehemals § 118 SGB III

(1) Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld bei Arbeits­lo­sigkeit hat, wer

1. arbeitslos ist,

2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und

3. die Anwart­schaftszeit erfüllt hat.

§ 138 SGB III - ehemals § 119 SGB III

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1. nicht in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis steht (Beschäf­ti­gungs­lo­sigkeit),

2. sich bemüht, die eigene Beschäf­ti­gungs­lo­sigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und

3. den Vermitt­lungs­be­mü­hungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

§ 139 SGB III - ehemals § 120 SGB III

(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbil­dungs­stätte wird vermutet, dass sie nur versi­che­rungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versi­che­rungs­pflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungs­be­stim­mungen vorge­schriebenen Anforderungen zulässt.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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