15.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil02.07.2020

Tätigkeit als Programmierer in Heimarbeit unterliegt der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtProgrammierer als Heimarbeiter stellt sozial­versicherungs­pflichtige Tätigkeit dar

Abhängig Beschäftigte sind sozial­versicherungs­pflichtig. Dies gilt auch für Heimarbeiter, selbst wenn deren Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordert wie bei einem Programmierer. Dies entschied in einem Urteil das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein Bauingenieur und Programmierer waren in den Jahren 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Er war für die Pflege und Weiter­ent­wicklung der von der Firma vertriebenen Software zuständig. Wegen seines Umzugs kündigte er und arbeitete anschließend bis 2013 als freier Mitarbeiter im Homeoffice für die Firma. Als diese aufgelöst werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Aufträge mehr erteilt.

Programmierer ist der Auffassung er sei Arbeitnehmer

Der Programmierer klagte vor dem Arbeitsgericht. Er vertrat die Auffassung, dass er Arbeitnehmer sei. Jedenfalls aber sei er als Heimarbeiter anzusehen. Das Bundes­a­r­beits­gericht stellte in letzter Instanz fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer zwar kein Arbeits­ver­hältnis, aber ein Heima­r­beits­ver­hältnis bestanden habe.

SG verneint abhängiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis

Bereits Ende 2013 hatte der Programmierer zudem bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung die Feststellung seines sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status beantragt. Die Renten­ver­si­cherung stellte fest, dass er bei der Firma abhängig beschäftigt gewesen sei und der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Dagegen klagte die Firma vor dem Sozialgericht. Dieses verneinte im Hinblick auf das bundes­a­r­beits­ge­richtliche Urteil ein abhängiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis. Dass der Programmierer als Heimarbeiter tätig gewesen sei, begründe zudem keine Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht. Hiergegen legte der Programmierer Berufung ein.

LSG: Heimarbeiter sind gemäß der sozial­ge­setz­lichen Regelung Beschäftigte und sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht entschied nun, dass der Programmierer als Heimarbeiter sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig gewesen sei. Heimarbeiter seien Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewer­be­trei­benden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiteten. Die Heimarbeiter seien gemäß der sozial­ge­setz­lichen Regelung Beschäftigte und als solche auch sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten.

Nutzung des eigenen Computers angesichts der Dauer des Vertrags­ver­hält­nisses nicht relevant

Entsprechend sei der Programmierer als sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtiger Heimarbeiter zu werten. Er habe 21 Jahre für die gleiche Firma gearbeitet und dieser das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt. Für den allgemeinen Absatzmarkt sei er hingegen nicht tätig gewesen. Dass er seinen eigenen PC genutzt habe, sei angesichts der Dauer des Vertrags­ver­hält­nisses nicht relevant. Zudem habe die Firma Fortbil­dungs­kosten übernommen und die für die Fortbildung aufgewandte Zeit vergütet.

Quelle: Hessische Landessozialgericht, ra-online (pm/ku)

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