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Dokument-Nr. 5028

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Hessisches Landessozialgericht Urteil21.09.2007

Aufschub einer Arbeits­los­meldung auf einen späteren Zeitpunkt ist rechtensArbeitsagentur muss unaufgefordert über Vorteile einer späteren Arbeits­los­meldung informieren

Ist es für einen Arbeitslosen aufgrund seines Lebensalters günstiger, sich nicht zum Zeitpunkt der tatsächlich einsetzenden Arbeits­lo­sigkeit, sondern erst später arbeitslos zu melden, so ist dies möglich und rechtens. Über die eventuellen Vorteile einer solchen späteren Arbeits­los­meldung muss die Arbeitsagentur den Antragsteller unaufgefordert aufklären. Dies gehört zu ihren gesetzlichen Beratungs­pflichten. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall hatte ein technischer Angestellter aus Frankfurt kurz vor seinem 57. Geburtstag seinen Arbeitsplatz verloren und sich unverzüglich arbeitslos gemeldet. Die Arbeitsagentur bewilligte nach damals geltendem Recht Arbeits­lo­sengeld für die Dauer von 789 Tagen. Hätte der Mann sich nur eine Woche später arbeitslos gemeldet, nämlich an seinem 57. Geburtstag, hätten ihm aufgrund seines Alters Leistungen für die Dauer von 960 Tagen zugestanden. Über diesen Umstand wurde er bei Antragstellung nicht informiert.

Die Darmstädter Richter verurteilten die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeits­lo­sengeld für 960 Tage. Der Kläger sei bei seiner Arbeits­los­meldung nicht über die Vorteile einer späteren Antragstellung beraten und aufgeklärt worden. Dazu aber sei die Arbeitsagentur verpflichtet gewesen. Insofern müsse sie von einem fiktiven späteren und für den Arbeitslosen günstigeren Datum der Arbeits­los­meldung ausgehen und entsprechend für einen längeren Zeitraum Arbeits­lo­sengeld bewilligen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/07 des LSG Hessen vom 22.10.2007

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