23.11.2024
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Dokument-Nr. 2233

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss04.04.2006

Keine Grundsicherung im Ausland

Grundsätzlich dürfen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwer­bs­min­derung nur Menschen mit "gewöhnlichem Aufenthalt" in Deutschland bewilligt werden. Werde etwa ein Kuraufenthalt im Ausland über die übliche Länge einer Kur hinaus ausgedehnt und sei eine Rückkehr nach Deutschland nicht absehbar, so müsse von einer Verlagerung des Lebens­mit­tel­punktes ausgegangen und entsprechend Sozialhilfe verweigert werden. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im Falle eines schwer­be­hin­derten, heute 69jährigen Mannes aus Wiesbaden hatte die Stadt zugesagt, die Grundsicherungs-Leistungen auch während eines Kuraufenthalts auf Gran Canaria für bis zu vier Wochen ungekürzt weiter zu zahlen. Der Wiesbadener blieb mit Hauptwohnsitz unter seiner bestehenden Adresse weiter gemeldet, war jedoch nach einem halben Jahr Aufenthalt auf Gran Canaria noch immer nicht nach Deutschland zurückgekehrt.

Das Landes­so­zi­al­gericht sah es wie die Vorinstanz als erwiesen an, dass der Beschwer­de­führer seinen Lebens­mit­telpunkt nicht mehr im Inland und damit auch keinen Anspruch auf Grund­si­che­rungs­leis­tungen habe. Die bloße Aufrecht­er­haltung einer Hauptwohnung in Wiesbaden reiche nicht aus. Auch eine Ausnah­me­ent­scheidung aufgrund einer außer­ge­wöhn­lichen Notlage komme nicht in Betracht, da die Ausnahmen im Gesetz klar geregelt seien und auf den vorliegenden Fall nicht zuträfen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/06 des LSG Hessen vom 10.04.2006

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