15.11.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 2717

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Beschluss06.07.2006Hessisches LandessozialgerichtL 7 AS 86/06 ER
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss20.04.2006, S 58 AS 334/06 ER
ergänzende Informationen

Hessisches Landessozialgericht Beschluss06.07.2006

Wer "von Tisch und Bett getrennt" lebt, bildet keine eheähnliche GemeinschaftWG kann getrennte Haushalts- und Wirtschafts­ge­mein­schaft glaubhaft machen

Die Arbeit­s­agenturen dürfen eine eheähnliche Gemeinschaft nicht unterstellen, wenn deren Grund­vor­aus­setzung, eine Haushalts- und Wirtschafts­ge­mein­schaft, nicht existiert. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall hatte ein 34jähriger Hartz IV-Empfänger aus Frankfurt gemeinsam mit einer Bekannten eine Zweizim­mer­wohnung angemietet. Das Rhein-Main-Jobcenter lehnte daraufhin weitere Leistungen ab, weil es von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen den beiden Mietern ausging. Beide gaben jedoch, z. T. durch eidesstattliche Versicherung, an, nur eine Wohnge­mein­schaft zu bilden. Jeder bewohne ein eigenes Zimmer, geteilt würden nur Küche, Flur und Bad. Jeder trage die Kosten der Wohnung zu 50 %, man lebe ansonsten "von Tisch und Bett getrennt".

Die Darmstädter Richter gaben dem Antrag des Frankfurters auf einstweiligen Rechtsschutz statt und verurteilten das Rhein-Main Jobcenter zur Zahlung von Grund­si­che­rungs­leis­tungen. Neben Dauerhaftigkeit und Kontinuität sei das Vorhandensein einer Haushalts- und Wirtschafts­ge­mein­schaft konstitutiv für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft. Der Antragssteller und seine Mitbewohnerin hätten glaubhaft gemacht, dass dies bei ihnen nicht der Fall sei. Insofern fehlten die Voraussetzungen für eine ernsthafte, auf Dauer angelegte Einste­hens­ge­mein­schaft, die als eheähnlich bezeichnet werden könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/06 des LSG Hessen vom 24.07.2006

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