18.10.2024
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Dokument-Nr. 3886

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss12.02.2007

Arbeits­lo­sengeld II und Kosten der Unterkunft: Tilgungsraten zum Kauf von Wohneigentum werden nicht übernommenTilgungsraten dienen der Vermö­gens­bildung

Empfänger von Hartz-IV-Leistungen müssen die Tilgungsraten für Haus- oder Wohnungskredite selbst bezahlen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Zu den angemessenen Leistungen für die Unterkunft, auf die hilfebedürftige Langzeit­a­r­beitslose Anspruch haben, gehört nicht die Übernahme von Tilgungsraten für Darlehen, die dem Aufbau von Wohneigentum dienen.

Unter­kunfts­kosten werden Langzeit­a­r­beitslosen von den Kommunen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, wenn sie angemessen sind. Das können Mietkosten, aber auch Darlehenszinsen für selbst genutztes Wohneigentum sein. Tilgungsraten gehören nicht dazu, weil sie der unmittelbaren Vermö­gens­bildung dienen und dies, so die Darmstädter Richter, nicht Zweck der Grundsicherung für Arbeitssuchende sei. Der Aufbau von Vermögen könne nicht Aufgabe der Allgemeinheit sein.

Das Gesetz sehe als Zweck des AlG II ausschließlich die Unterstützung der Erwer­b­s­tä­tigkeit und die Sicherung des Lebens­un­ter­haltes vor. Dies biete keine Grundlage, um laufende Leistungen mit unmittelbarer vermö­gens­bil­dender Wirkung zu gewähren.

Vorinstanz:

SG Darmstadt, Beschl. v. 31.08.06 - S 18 AS 416/05 ER -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/07 des Hessischen Landessozialgerichts vom 05.03.2007

der Leitsatz

SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 5

Die Tilgungsraten eines Bauspa­r­da­r­lehens für selbstgenutztes Wohneigentum gehören aufgrund ihrer vermö­gens­bil­denden Funktion nicht zu den erstat­tungs­fähigen Kosten der Unterkunft.

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