Die 64jährige Wiesbadenerin hatte im Herbst vergangenen Jahres AlG II-Leistungen beantragt. Sie war zuvor selbständig tätig gewesen, hatte ihre Geschäftstätigkeit nach eigenen Angaben jedoch aus Krankheitsgründen einstellen müssen. Sie bewohnte eine nach den Maßstäben des Gesetzes zu große Wohnung, machte aber geltend, sich krankheitshalber vorläufig nicht um eine neue, kleinere Wohnung bemühen zu können.
Mitarbeiter der Stadt Wiesbaden als Trägerin der AlG II-Leistungen wollten daraufhin bei einem Hausbesuch die genaue Wohnungsgröße ermitteln und prüfen, ob die Antragstellerin ihrer bisherigen selbständigen Tätigkeit tatsächlich nicht mehr nachgeht. Als die Betroffene einem Hausbesuch nicht ohne weiteres zustimmte, lehnte die Stadt ihren Antrag auf AlG II-Leistungen ab.
Das Landessozialgericht stellte nun klar, dass im vorliegenden Fall kein über einen vagen Verdacht hinausgehender berechtigter Zweifel an den Angaben der Antragstellerin bestanden habe. Ein konkreter Hinweis darauf, dass sie weiterhin selbständig tätig sei, habe nicht vorgelegen. Ein Hausbesuch sei im übrigen kein taugliches Mittel, um eine mögliche Geschäftstätigkeit der Antragstellerin nachzuweisen. Die Ablehnung eines Hausbesuchs könne daher auch nicht als Grund herangezogen werden, um Leistungen der Grundsicherung zu verweigern.
vgl. auch SG Düsseldorf, Beschl. v. 23.11.2005: Arbeitslosengeld II: Bespitzeln ist unzulässig
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 06.02.2006