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Dokument-Nr. 1844

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Beschluss30.01.2006Hessisches LandessozialgerichtL 7 AS 1/06 ER und L 7 AS 13/06 ER
ergänzende Informationen

Hessisches Landessozialgericht Beschluss30.01.2006

AlG II-Bezieher müssen Hausbesuche nicht grundsätzlich hinnehmen

Die Unver­letz­lichkeit der Wohnung ist ein hohes, verfas­sungs­rechtlich geschütztes Gut. Deshalb müssen Bezieherinnen und Bezieher von AlG II Hausbesuche der Arbeitsagentur bzw. ihrer Kommune als Träger der Grundsicherung nur dann gestatten, wenn diese berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen geltend machen können und ein Hausbesuch geeignet ist, diese berechtigten Zweifel aufzuklären. Dies entschied Ende Januar das Hessische Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt.

Die 64jährige Wiesbadenerin hatte im Herbst vergangenen Jahres AlG II-Leistungen beantragt. Sie war zuvor selbständig tätig gewesen, hatte ihre Geschäft­s­tä­tigkeit nach eigenen Angaben jedoch aus Krank­heits­gründen einstellen müssen. Sie bewohnte eine nach den Maßstäben des Gesetzes zu große Wohnung, machte aber geltend, sich krank­heits­halber vorläufig nicht um eine neue, kleinere Wohnung bemühen zu können.

Mitarbeiter der Stadt Wiesbaden als Trägerin der AlG II-Leistungen wollten daraufhin bei einem Hausbesuch die genaue Wohnungsgröße ermitteln und prüfen, ob die Antragstellerin ihrer bisherigen selbständigen Tätigkeit tatsächlich nicht mehr nachgeht. Als die Betroffene einem Hausbesuch nicht ohne weiteres zustimmte, lehnte die Stadt ihren Antrag auf AlG II-Leistungen ab.

Das Landes­so­zi­al­gericht stellte nun klar, dass im vorliegenden Fall kein über einen vagen Verdacht hinausgehender berechtigter Zweifel an den Angaben der Antragstellerin bestanden habe. Ein konkreter Hinweis darauf, dass sie weiterhin selbständig tätig sei, habe nicht vorgelegen. Ein Hausbesuch sei im übrigen kein taugliches Mittel, um eine mögliche Geschäft­s­tä­tigkeit der Antragstellerin nachzuweisen. Die Ablehnung eines Hausbesuchs könne daher auch nicht als Grund herangezogen werden, um Leistungen der Grundsicherung zu verweigern.

vgl. auch SG Düsseldorf, Beschl. v. 23.11.2005: Arbeits­lo­sengeld II: Bespitzeln ist unzulässig

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 06.02.2006

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