Dokument-Nr. 941
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss29.06.2005
Hessisches Landessozialgericht Beschluss27.07.2005
Arbeitslosengeld II: Eheähnliche Lebensgemeinschaft und ALG II
An das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen. Bei der Prüfung dieser Frage darf nur auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt werden.
In zwei jetzt veröffentlichten Entscheidungen hat sich das Hessische Landessozialgericht grundsätzlich mit den Anforderungen an eine eheähnliche Gemeinschaft auseinandergesetzt.
Die Richter stellten klar, dass das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift noch kein Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft darstellt. Eine solche Beziehung liege nur vor, wenn diese Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt sei. Ein weiteres Kriterium sei das gegenseitige Einstehen füreinander im Sinne einer Verantwortungs – und Einstehgemeinschaft, die über eine reine Haushalts – und Wohngemeinschaft hinausgehe. Zu berücksichtigen sei auch die Ernsthaftigkeit der Beziehung, deren Dauer und Kontinuität, sowie weitere Aspekte, wie zum Beispiel die gemeinsame Versorgung von Angehörigen In dem einen Fall wies der Senat zusätzlich darauf hin, dass die Behörde bei der Prüfung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, sich nur auf die aktuellen Verhältnisse stützen darf und nicht – wie geschehen – auf einen Hausbesuch, der über ein Jahr zurücklag.
(Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER und Beschluss vom 27. Juli 2005 – L 7 AS 18/05 ER – beide Beschlüsse rechtskräftig)
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 17.08.2005
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