14.11.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 941

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Beschluss29.06.2005Hessisches LandessozialgerichtL 7 AS 1/05 ER
Beschluss27.07.2005Hessisches LandessozialgerichtL 7 AS 18/05 ER
ergänzende Informationen

Hessisches Landessozialgericht Beschluss29.06.2005

Hessisches Landessozialgericht Beschluss27.07.2005

Arbeits­lo­sengeld II: Eheähnliche Lebens­ge­mein­schaft und ALG II

An das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen. Bei der Prüfung dieser Frage darf nur auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt werden.

In zwei jetzt veröf­fent­lichten Entscheidungen hat sich das Hessische Landes­so­zi­al­gericht grundsätzlich mit den Anforderungen an eine eheähnliche Gemeinschaft ausein­an­der­gesetzt.

Die Richter stellten klar, dass das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift noch kein Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft darstellt. Eine solche Beziehung liege nur vor, wenn diese Lebens­ge­mein­schaft auf Dauer angelegt sei. Ein weiteres Kriterium sei das gegenseitige Einstehen füreinander im Sinne einer Verantwortungs – und Einsteh­ge­mein­schaft, die über eine reine Haushalts – und Wohnge­mein­schaft hinausgehe. Zu berücksichtigen sei auch die Ernsthaftigkeit der Beziehung, deren Dauer und Kontinuität, sowie weitere Aspekte, wie zum Beispiel die gemeinsame Versorgung von Angehörigen In dem einen Fall wies der Senat zusätzlich darauf hin, dass die Behörde bei der Prüfung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, sich nur auf die aktuellen Verhältnisse stützen darf und nicht – wie geschehen – auf einen Hausbesuch, der über ein Jahr zurücklag.

(Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER und Beschluss vom 27. Juli 2005 – L 7 AS 18/05 ER – beide Beschlüsse rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 17.08.2005

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