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29.09.2026 
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Dokument-Nr. 36276

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Urteil22.09.2026Hessisches LandessozialgerichtL 6 P 10/25
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Hessisches Landessozialgericht Urteil22.09.2026

Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch gegen die Pflegekasse nur ausnahmsweise vererbbar

Pflege­be­dürftige, die zu Hause gepflegt werden, können bei Verhinderung der Pflegeperson für die Ausfallzeit andere Personen mit der Pflege beauftragen (sogenannte Verhin­de­rungs­pflege) und im Anschluss die Erstattung der von ihnen gezahlten Vergütung von der Pflegekasse beanspruchen. Sterben Pflege­be­dürftige jedoch vor Zahlung der Vergütung an die Verhin­de­rungs­pfle­ge­person, können die Erben keine Erstattung der Vergütung von der Pflegekasse beanspruchen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Die Klägerin pflegte ihre pflege­be­dürftige Mutter zu Hause, wofür die Pflege­be­dürftige Leistungen der Pflegeversicherung erhielt. War die Klägerin krank oder in Urlaub, wurde die Pflege­be­dürftige durch eine andere Person gepflegt. Hierfür fiel 2020 bis 2022 Vergütung iHv. 4.850 Euro an, die zu keinem Zeitpunkt gezahlt wurde. Kurz nach dem Tod der Pflege­be­dürftigen 2022 machte die Klägerin als Erbin die Erstattung der Vergütung der Verhin­de­rungs­pfle­ge­person geltend, was die Pflege­ver­si­cherung ablehnte. Die Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos.

Hessisches Landes­so­zi­al­gericht: Erstat­tungs­an­spruch nur in Ausnahmefällen vererbbar

Auch das Hessische Landes­so­zi­al­gericht lehnte einen Anspruch der Klägerin gegen die Pflegekasse ab. Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin durch die Ablehnung der Pflegekasse nicht beschwert sei. Zudem sei die Klage auch unbegründet. Die Mutter der Klägerin habe grundsätzlich einen Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 SGB XI gehabt, da sie zu Hause durch ihre Tochter als Pflegeperson gepflegt worden und ihre Tochter zeitweise wegen Erkrankung oder Urlaub verhindert gewesen sei. Dieser Anspruch sehe grundsätzlich vor, dass Pflege­be­dürftige hinsichtlich der Vergütung in Vorleistung träten und sodann die Erstattung der gezahlten Vergütung von der Pflegekasse verlangen könnten.

Die Klägerin könne diesen Anspruch jedoch nicht als Erbin geltend machen. Dem stehe zunächst § 59 Satz 2 SGB I entgegen, da im Zeitpunkt des Todes der Pflege­be­dürftigen der Anspruch weder bereits festgestellt noch ein Verwal­tungs­ver­fahren über den Anspruch anhängig gewesen sei. Denn die Koste­n­er­stattung sei erstmals durch die Klägerin als Erbin nach dem Tod der Pflege­be­dürftigen beantragt worden. Auch die in § 35 Satz 3 SGB XI vorgesehene Ausnahme von diesem Erbausschluss sei nicht anzuwenden. Danach könnten die Erben den Erstat­tungs­an­spruch innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten gerechnet ab dem Tod des Pflege­be­dürftigen geltend machen, wenn der pflege­be­dürftigen Person vor ihrem Tod tatsächlich Kosten durch Zahlung der Vergütung an die Verhin­de­rungs­pfle­ge­person entstanden seien. Diese Voraussetzung der vorherigen Zahlung ergebe sich aus der Begründung des Geset­ze­s­entwurfs zu dieser Vorschrift. Hieran fehle es jedoch vorliegend, da die Vergütung an die Verhin­de­rungs­pfle­ge­person zu keinem Zeitpunkt gezahlt worden sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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