21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss05.09.2007

Hartz IV: Darlehen für Mietkaution muss nicht getilgt werdenGesetzlich abgesichertes Existenzminimum darf nicht gefährdet werden

Wer als Empfänger von Arbeits­lo­sengeld II in eine Wohnung angemessener Größe umzieht und für die neue Wohnung Kaution zahlen muss, erhält die Geldleistungen für eine Mietkaution in der Regel als Darlehen. Dieses Darlehen darf nicht mit den Grund­si­che­rungs­leis­tungen aufgerechnet werden, d.h. es bleibt zins- und tilgungsfrei. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall hatte die Arbeits­för­derung des Landkreises Kassel einem allein­er­zie­henden Vater und AlG II-Empfänger ein Darlehen für eine Mietkaution gewährt und monatlich 50 € der Grund­si­che­rungs­leis­tungen zur Tilgung des Darlehens einbehalten. Dies sei, so urteilten die Darmstädter Richter, rechtswidrig. Das Gesetz sehe die ratenweise Tilgung von Darlehen aus den laufenden Leistungen der Grundsicherung nicht vor, denn hierdurch werde das gesetzlich abgesicherte Existenzminimum gefährdet bzw. unterschritten.

Ein Tilgungs­an­spruch könne nur für Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze geltend gemacht werden. Im aktuellen Fall lag die Pfändungsgrenze für den Vater und seinen unter­halts­be­rech­tigten Sohn bei ca. 1300 €, das Gesamteinkommen beider blieb mit ca. 870 € weit darunter. Insofern war der mit einer Tilgungs­ver­ein­barung über 50 € monatlich abgeschlossene Darle­hens­vertrag zwischen Landkreis und Hilfeempfänger rechtswidrig. Im übrigen entstehe dem Landkreis aus der Zins- und Tilgungs­freiheit kein Schaden, weil im Darle­hens­vertrag der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution an den Leistungsträger abgetreten worden sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/07 ds LSG Hessen vom 13.09.2007

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