18.10.2024
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Dokument-Nr. 31704

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Urteil25.04.2022Hessisches LandessozialgerichtL 4 SO 119/21
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Hessisches Landessozialgericht Urteil25.04.2022

Coronabedingter Zuschuss für soziale Dienstleister auf 75 % der monatlichen Durch­schnitts­einnahmen begrenztVorrangige und bereits erbrachte Leistungen sind bereits bei der Berechnung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen

Sozia­l­dienst­leister, die coronabedingt ihre Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen können, erhalten einen Zuschuss zur Bestands­si­cherung nach dem Sozia­l­dienst­leister-Einsatzgesetz. Dieser Zuschuss beträgt höchstens 75 % des ermittelten Monatsdurch-schnitts der zuvor erzielten Vergütungen und ist eine nachrangige Leistung. Vorrangige und bereits erbrachte Leistungen sind schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe und nicht erst in einem späteren Erstattungs­verfahren des Leistungs­trägers zu berücksichtigen. Dies hat das Hessischen Landes­sozial­gericht entschieden.

Ein Dienstleister aus dem Kreis Groß-Gerau konnte während der coronabedingten Schulschließung nur eingeschränkt Einglie­de­rungshilfe in Form von Teilha­be­as­sistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen erbringen. Er beantragte für Juni und Juli 2020 Zuschüsse nach dem Sozia­l­dienst­leister-Einsatzgesetz. Der Kreis Bergstraße ermittelte die durch­schnittliche monatliche Leistungsvergütung, berücksichtigte die gesetzliche Obergrenze von 75 % und zog von dem Betrag die bereits erfolgten Leistungs­ver­gü­tungen ab. Der Leistungs­er­bringer widersprach der Berechnung und forderte höhere Zuschüsse. Die bereits erfolgten Leistungs­ver­gü­tungen hätten nicht von dem 75 prozentigen Höchstbetrag abgezogen werden dürfen. Jedenfalls aber hätte der Kreis Bergstraße sie erst später im Rahmen eines Erstat­tungs­ver­fahrens geltend machen dürfen. Bereits geleistete Zahlungen sind schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe vom Höchstbetrag abzuziehen Die Richter beider Instanzen folgten der Argumentation des Landkreises.

Bereits geleistete Zahlungen schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe abzuziehen

Aufgrund der Kontakt­be­gren­zungen sei manchen sozialen Leistungs­er­bringern in der Corona-Pandemie die Geschäfts­grundlage vorübergehend ganz oder teilweise weggebrochen. Um die erforderliche Infrastruktur der sozialen Dienstleister und deren Existenz zu erhalten, sollten nach dem Sozia­l­dienst­leister-Einsatzgesetz Zuschüsse in Höhe von 75 % der durch­schnitt­lichen Monatsvergütung gewährt werden. Diese Zuschüsse seien allerdings nur subsidiär gegenüber den vorrangigen Möglichkeiten der Bestands­si­cherung. Daher sei bei der Berechnung der Zuschüsse die tatsächlich erfolgte Vergütung von dem 75 prozentigen Höchstbetrag abzuziehen. Der Sozia­l­leis­tungs­träger könne dies auch schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe berücksichtigen und sei insoweit nicht auf ein späteres Erstat­tungs­ver­fahren zu verweisen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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