15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 2602

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Hessisches Landessozialgericht Urteil28.06.2006

Psycho­the­ra­peuten haben keinen Zugang zur kassen­ärzt­lichen Alters­ver­sorgungTherapeuten sind nicht als Ärzte anzusehen

Psycho­the­ra­peuten sind nicht als Ärzte anzusehen. Sie haben daher keinen Anspruch auf Teilnahme an der sogenannten "Erweiterten Honora­r­ver­teilung" (EHV), einer Alters­ver­sorgungs-Einrichtung der Kassen­ärzt­lichen Vereinigungen. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Geklagt hatte ein Psychotherapeut aus Pfungstadt, der als Mitglied der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung auch in deren Alters-Versorgungs-System (EHV) aufgenommen werden wollte. Dies lehnte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ab, weil ihre Versor­gungs­ein­richtung nur Ärzten offenstehe. Psycho­the­ra­peuten seien nach dem Willen des Bundes­ge­setz­gebers nicht als Ärzte anzusehen.

Die Darmstädter Richter gaben der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung Hessen (KVH) recht und wiesen die Berufung zurück. Psycho­the­ra­peuten trügen zwar zur vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung bei und könnten daher auch Mitglied der KVH werden. Sie seien jedoch keine Ärzte und könnten daher auch keinen Anspruch auf Aufnahme in das ärztliche Alters-Versorgungs-System machen. Zur Alterssicherung stehe ihnen in Hessen das Versorgungswerk für Psycho­the­ra­peuten offen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/06 des LSG Hessen vom 28.06.2006

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