18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 15186

Drucken
ergänzende Informationen

Hessisches Landessozialgericht Urteil06.02.2013

Krankenkasse muss nur Frauen unter 20 Jahren die Kosten für die Pille erstattenAuch für geistig behinderte Frauen keine Ausnahme von der Altersgrenze

Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfäng­nis­ver­hü­tenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden. Diese Altersgrenze gilt ausnahmslos auch für behinderte Menschen. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verein, der als stationäre Behin­der­tenhilfe anerkannt ist, verordnete behinderten Patientinnen, die das 20. Lebensjahr bereits überschritten haben, empfäng­nis­ver­hütende Mittel. Gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse führte der Verein zur Begründung an, dass die geistig behinderten Patientinnen nur wenig Geld hätten und ihre Einsichts­fä­higkeit in die Notwendigkeit einer gesunden Lebensführung während der Schwangerschaft stark eingeschränkt sei. Auch müssten sie vielfach Medikamente einnehmen, die eine gesunde Entwicklung des ungeborenen Lebens gefährdeten. Die Krankenkasse verneinte hingegen einen Ausnah­me­tat­bestand und nahm den Verein wegen der entstandenen Kosten in Höhe von rund 1.000 Euro in Regress.

Keine Ausnah­me­re­gelung für ältere Behinderte

Das Gericht gab der Kranken­ver­si­cherung Recht. Der Gesetzgeber habe die Altersgrenze damit begründet, dass junge, noch in der Ausbildung befindliche Frauen, die schwanger werden, in besonderem Maße einer Konflikt­si­tuation ausgesetzt seien. Dies sei ein sachlicher Grund. Die Vorschrift sei auch nicht analog auf behinderte Versicherte anzuwenden, die das 20. Lebensjahr schon vollendet hätten, da die Regelung nicht planwidrig lückenhaft sei.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen
§ 24 a Sozial­ge­setzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfäng­nis­re­gelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfäng­nis­re­gelnden Mitteln.

(2) Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfäng­nis­ver­hü­tenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden; (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15186

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI