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Dokument-Nr. 15186

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Hessisches Landessozialgericht Urteil06.02.2013

Krankenkasse muss nur Frauen unter 20 Jahren die Kosten für die Pille erstattenAuch für geistig behinderte Frauen keine Ausnahme von der Altersgrenze

Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfäng­nis­ver­hü­tenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden. Diese Altersgrenze gilt ausnahmslos auch für behinderte Menschen. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verein, der als stationäre Behin­der­tenhilfe anerkannt ist, verordnete behinderten Patientinnen, die das 20. Lebensjahr bereits überschritten haben, empfäng­nis­ver­hütende Mittel. Gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse führte der Verein zur Begründung an, dass die geistig behinderten Patientinnen nur wenig Geld hätten und ihre Einsichts­fä­higkeit in die Notwendigkeit einer gesunden Lebensführung während der Schwangerschaft stark eingeschränkt sei. Auch müssten sie vielfach Medikamente einnehmen, die eine gesunde Entwicklung des ungeborenen Lebens gefährdeten. Die Krankenkasse verneinte hingegen einen Ausnah­me­tat­bestand und nahm den Verein wegen der entstandenen Kosten in Höhe von rund 1.000 Euro in Regress.

Keine Ausnah­me­re­gelung für ältere Behinderte

Das Gericht gab der Kranken­ver­si­cherung Recht. Der Gesetzgeber habe die Altersgrenze damit begründet, dass junge, noch in der Ausbildung befindliche Frauen, die schwanger werden, in besonderem Maße einer Konflikt­si­tuation ausgesetzt seien. Dies sei ein sachlicher Grund. Die Vorschrift sei auch nicht analog auf behinderte Versicherte anzuwenden, die das 20. Lebensjahr schon vollendet hätten, da die Regelung nicht planwidrig lückenhaft sei.

Hinweise zur Rechtslage

§ 24 a Sozial­ge­setzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfäng­nis­re­gelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfäng­nis­re­gelnden Mitteln.

(2) Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfäng­nis­ver­hü­tenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden; (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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