Dokument-Nr. 15186
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Hessisches Landessozialgericht Urteil06.02.2013
Krankenkasse muss nur Frauen unter 20 Jahren die Kosten für die Pille erstattenAuch für geistig behinderte Frauen keine Ausnahme von der Altersgrenze
Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden. Diese Altersgrenze gilt ausnahmslos auch für behinderte Menschen. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verein, der als stationäre Behindertenhilfe anerkannt ist, verordnete behinderten Patientinnen, die das 20. Lebensjahr bereits überschritten haben, empfängnisverhütende Mittel. Gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse führte der Verein zur Begründung an, dass die geistig behinderten Patientinnen nur wenig Geld hätten und ihre Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer gesunden Lebensführung während der Schwangerschaft stark eingeschränkt sei. Auch müssten sie vielfach Medikamente einnehmen, die eine gesunde Entwicklung des ungeborenen Lebens gefährdeten. Die Krankenkasse verneinte hingegen einen Ausnahmetatbestand und nahm den Verein wegen der entstandenen Kosten in Höhe von rund 1.000 Euro in Regress.
Keine Ausnahmeregelung für ältere Behinderte
Das Gericht gab der Krankenversicherung Recht. Der Gesetzgeber habe die Altersgrenze damit begründet, dass junge, noch in der Ausbildung befindliche Frauen, die schwanger werden, in besonderem Maße einer Konfliktsituation ausgesetzt seien. Dies sei ein sachlicher Grund. Die Vorschrift sei auch nicht analog auf behinderte Versicherte anzuwenden, die das 20. Lebensjahr schon vollendet hätten, da die Regelung nicht planwidrig lückenhaft sei.
Hinweise zur Rechtslage
§ 24 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
(2) Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden; (…)
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2013
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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