15.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil17.07.2006

Kartfahren ist keine versicherte Betrie­bss­portartKein Ausgleich betrieblicher Belastungen

Kartfahren kann nicht als Betriebssport anerkannt werden, für Unfälle bei dieser Sportart muss daher die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung nicht eintreten. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Die Firma Daimler-Chrysler in Kassel bezuschusst eine Sport­ge­mein­schaft, die u.a. Kartfahren für Betrie­b­s­an­ge­hörige, Pensionäre und deren Ehepartner anbietet. Ein Mitarbeiter von Daimler-Chrysler verunglückte auf der Kartbahn in Kaufungen und zog sich einen komplizierten Bruch der Fußwurzel zu, der zu einer viermonatigen Arbeits­un­fä­higkeit führte. Sein Antrag, den Unfall als Arbeitsunfall im Rahmen des Betriebssportes anzuerkennen, lehnte die Berufs­ge­nos­sen­schaft Metall ab. Seine dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Kassel scheiterte.

Auch in der zweiten Instanz unterlag der Kläger. Betriebssport, so die Darmstädter Richter, solle einen Ausgleich zu den Belastungen der betrieblichen Tätigkeit darstellen und diene nicht der Teilnahme an Wettkämpfen oder der Erzielung von Spitzen­leis­tungen. Diese Kriterien waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Vor allem sahen es die Richter als erwiesen an, dass Kartfahren nicht dem Ausgleich betrieblicher Belastungen diene: der Kartfahrer bewege sich nicht, sei erheblichem Lärm ausgesetzt, die Abgase der Benzinmotoren wirkten in geschlossenen Hallen gesund­heits­ge­fährdend, die ungünstige Sitzhaltung im Wagen sowie die harten Erschütterungen bei der Fahrt seien eher be- als entlastend. Beim Kartfahren stünden nicht der körperliche Trainingseffekt, sondern Spaßfaktor und Wettbewerb im Vordergrund.

Kartfahren stellt daher keine hinreichenden sportlichen Anforderungen, um als Ausgleich und Entlastung für betriebliche Belastungen geeignet zu sein, er ist vielmehr mit hohen gesund­heit­lichen Risiken verbunden. Insofern ist es nicht zu rechtfertigen, Unfälle beim Kartfahren als gesetzlich unfall­ver­sichert anzusehen und die Arbeitgeber als alleinige Beitragszahler in der Unfall­ver­si­cherung dafür haften zu lassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/06 des LSG Hessen vom 17.07.2006

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