18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss13.09.2007

Auch Schwarzarbeiter sind unfall­ver­sichert

Schwarzarbeiter, die während einer eigentlich sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtigen Beschäftigung einen Arbeitsunfall erleiden, haben Anspruch auf Leistungen der Unfall­ver­si­cherung. Das entschied das Hessischen Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall erlitt ein heute 52jähriger Kosovare, der mit einem Touristenvisum in die Bundesrepublik eingereist war und in Frankfurt wohnte, einen schweren Unfall auf einer Baustelle in Heppenheim. Er war dort für eine Baufirma tätig, die ihn nicht zur Sozia­l­ver­si­cherung angemeldet hatte. Er wurde von einer Schalungskralle, die sich von einem Kran gelöst hatte, am Kopf getroffen und mit einem schweren Schädel-Hirn-Trauma sowie umfangreichen weiteren Verletzungen in die Berufs­ge­nos­sen­schaftliche Unfallklinik in Ludwigshafen eingeliefert. Für die von den behandelnden Ärzten dringend empfohlene anschließende Neuro­reha­bi­li­tation wollte die Berufs­ge­nos­sen­schaft nicht zahlen. Sie sah es als nicht erwiesen an, dass der Verunglückte als Arbeitsnehmer auf der Baustelle tätig war, es sei ebenso gut möglich, dass er als Selbständiger gearbeitet habe. Dann aber sei er nicht durch die Unfall­ver­si­cherung abgesichert.

Die Darmstädter Richter verpflichteten die Berufs­ge­nos­sen­schaft, die Kosten der Rehabilitation zunächst darlehensweise zu übernehmen. Dem Unfallopfer sei nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des Haupt­sa­che­ver­fahrens zu warten, da nach Auskunft der Ärzte einer Verzögerung der Behandlung zu irreversiblen Schäden und lebenslanger Pflege­be­dürf­tigkeit führen könne. Dass der Bauarbeiter vom Arbeitgeber nicht angemeldet worden war, also schwarz gearbeitet habe, entziehe ihm nicht den Unfall­ver­si­che­rungs­schutz. Von Bedeutung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sei einzig die Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft des Unfallopfers, die in diesem Fall wahrscheinlich sei. Insofern muss die Unfall­ver­si­cherung die notwendigen Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maß­nahmen darlehensweise zahlen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/07 des LSG Hessen vom 27.09.2007

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