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Dokument-Nr. 30572

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Hessisches Landessozialgericht Urteil20.07.2021

Anspruch auf Haushaltshilfe während stationärer RehabilitationRenten­ver­si­cherung muss Kosten für Ersatzkraft erstatten

Wenn einem Versicherten wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, wird Haushaltshilfe geleistet. Dies gilt, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Eine Haushalts­führung liegt auch vor, wenn Ehegatten sich diese teilen. Dabei spielt es keine Rolle, zu welchen Tageszeiten die Haushalts­aufgaben übernommen werden. Dies entschied der 2. Senat des Hessischen Landes­sozial­gerichts.

Ein 41-jähriger Versicherter aus Darmstadt beantragte bei der Rentenversicherung die Gewährung einer Haushaltshilfe für die Zeit der ihm gewährten stationären Rehabilitationsmaßnahme. Wegen der bevorstehenden Geburt seines dritten Kindes sollte diese bereits 2 Tage später beginnen. Er verwies darauf, dass seine Ehefrau schwanger sei, in Teilzeit arbeite und die beiden 4 und 8 Jahre alten Kinder betreue. Haushalt­s­tä­tig­keiten wie Einkaufen, Kochen und Putzen erledige er im Regelfall. Noch am gleichen Tag beauftragte er eine Firma, die während der 5 Reha-Wochen jeweils an 3 bis 4 Tagen wöchentlich jeweils 3 Stunden Haushaltshilfe leistete.

Renten­ver­si­cherung lehnt Koste­n­er­stattung ab

Die Renten­ver­si­cherung lehnte eine Koste­n­er­stattung ab. Die Ehefrau des Versicherten könne den Haushalt weiterführen. Sollte dies wegen der Schwangerschaft nicht möglich sein, sei eine Übernahme der Kosten durch die Kranken­ver­si­cherung möglich. Außerdem habe der Versicherte den Beschaffungsweg nicht eingehalten, weil er sich bereits vor Ablauf einer angemessenen Frist vertraglich verpflichtet habe, ohne eine Entscheidung abzuwarten.

LSG: Renten­ver­si­cherung muss Kosten erstatten

Die Darmstädter Richter verurteilten die Renten­ver­si­cherung zur Erstattung der angefallenen Kosten von rund 2.000 €. Während der stationären Reha habe der Versicherte den Haushalt mit zwei kleinen Kindern nicht weiterführen können. Zuvor habe er den Haushalt selbst geführt, da er an der gemeinsamen Haushalts­führung in nennenswertem Umfang mitgewirkt habe. Seiner Ehefrau sei die vollständige und alleinige Weiterführung des Haushalts während seiner Reha nicht zumutbar gewesen. Denn die schwangere Frau sei teilzeit­be­schäftigt gewesen, habe zwei kleine Kinder zu betreuen und lediglich leichte Haushalt­s­tä­tig­keiten verrichten können.

Fehlende eigenen Kräfte für Haushaltshilfen begründet Koste­n­er­stattung für selbst­be­schafften Ersatzkraft

Ferner verwiesen die Richter die Renten­ver­si­cherung darauf, dass dieser keine eigenen Kräfte für Haushaltshilfe zur Verfügung stünden. Damit sei die Haushaltshilfe stets in Form der Koste­n­er­stattung für eine vom Rehabilitanden selbst­be­schafften Ersatzkraft zu erbringen. Im Übrigen habe es sich aber auch um eine unaufschiebbare Leistung gehandelt. Der Versicherte hätte allenfalls den Beginn der Maßnahme verschieben können. Es sei jedoch sinnvoll gewesen, noch vor der Geburt des dritten Kindes die Reha-Maßnahme durchzuführen, zumal diese unter anderem der Behandlung der psychischen Erkrankung gedient habe.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/aw)

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