21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
ergänzende Informationen

Hessisches Landessozialgericht Urteil27.11.2003

Haarausfall ist keine Behinderung - Kein Anspruch gegen Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für ein Toupet

Der totale Haarausfall bei Männern stellt keine Behinderung dar. Dies hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts in zwei Entscheidungen vom 27. November 2003 bestätigt.

Geklagt hatten in diesem Verfahren zwei Männer im Alter von 56 bzw. 63 Jahren, die ungefähr seit ihrem 20. Lebensjahr einen ausgeprägten Haarausfall hatten. In der Vergangenheit hatte ihre Krankenkasse die Kosten für ein Toupet übernommen. Den letzten Antrag der Kläger hatte sie in beiden Fällen mit der Begründung abgelehnt, dass das Toupet aus medizinischen Gründen nicht notwendig sei. Diese Auffassung hat das Landes­so­zi­al­gericht in seiner Entscheidung bestätigt und darauf hin gewiesen, dass der Haarausfall bei Männern keine wesentliche Beein­träch­tigung ihrer äußeren Erscheinung darstelle.

Auch aus der Tatsache, dass die Krankenkasse in der Vergangenheit die Kosten übernommen habe, könnten die Kläger keinen Anspruch ableiten. Die Bewilligung der Kostenübernahme für ein Hilfsmittel sei bei jedem Antrag im Einzelfall neu zu überprüfen. Soweit die Kläger für den Fall der Ablehnung psychische Beein­träch­ti­gungen geltend machten, seien diese mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln und führten nicht zu der Verpflichtung der Krankenkasse, die Kosten für ein Toupet zu erstatten.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 24.05.2004

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil292

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI