18.01.2025
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Dokument-Nr. 3039

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss21.08.2006

Mehrere Minijobs begründen Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtUnkenntnis schützt Arbeitgeber nicht vor Beitrags­nach­zahlung

Versichert ein geringfügig Beschäftigter seinem Arbeitgeber, dass er keinen weiteren "Minijobs" nachgeht und stellt sich dies als falsch heraus, muss der Arbeitgeber nachträglich Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflege­ver­si­cherung zahlen, soweit die Verjäh­rungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so werden sie zusam­men­ge­rechnet und unterliegen ab einem bestimmten monatlichen Einkommen der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht. Der Arbeitgeber ist gegen die Beitrags(nach)zahlung weder durch

   - Unkenntnis über weitere "Minijobs" seines Arbeitnehmers

   - noch dadurch, dass er seiner Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist,

   - noch durch die Tatsache, dass der Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger von der Mehrfach­be­schäf­tigung des Arbeitnehmers hätte wissen müssen,

geschützt. Denn die Versi­che­rungs­pflicht tritt kraft Gesetzes ein. Im konkreten Fall klagte die Geschäfts­führerin eines Reini­gungs­un­ter­nehmens in der Nähe von Wiesbaden dagegen, für einen Arbeitnehmer nachträglich Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge zahlen zu müssen, der ohne ihr Wissen mehreren "Minijobs" nachgegangen war. Sie unterlag in beiden Instanzen. Zwar konzidierten die Darmstädter Richter, dass sie ohne eigenes Verschulden finanziell belastet werde, dies ändere jedoch an ihrer gesetzlichen Beitragspflicht nichts.

Vermeiden lasse sich eine Beitrags­nach­for­derung nur dann, wenn der Arbeitgeber regelmäßig beim zuständigen Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger beantrage, über die Versi­che­rungs­pflicht zu entscheiden. Werde sie dann verneint, könne sich der Arbeitgeber bei späteren Nachforderungen darauf berufen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/06 des LSG Hessen vom 12.09.2006

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