Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so werden sie zusammengerechnet und unterliegen ab einem bestimmten monatlichen Einkommen der Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber ist gegen die Beitrags(nach)zahlung weder durch
- Unkenntnis über weitere "Minijobs" seines Arbeitnehmers
- noch dadurch, dass er seiner Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist,
- noch durch die Tatsache, dass der Sozialversicherungsträger von der Mehrfachbeschäftigung des Arbeitnehmers hätte wissen müssen,
geschützt. Denn die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein. Im konkreten Fall klagte die Geschäftsführerin eines Reinigungsunternehmens in der Nähe von Wiesbaden dagegen, für einen Arbeitnehmer nachträglich Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen, der ohne ihr Wissen mehreren "Minijobs" nachgegangen war. Sie unterlag in beiden Instanzen. Zwar konzidierten die Darmstädter Richter, dass sie ohne eigenes Verschulden finanziell belastet werde, dies ändere jedoch an ihrer gesetzlichen Beitragspflicht nichts.
Vermeiden lasse sich eine Beitragsnachforderung nur dann, wenn der Arbeitgeber regelmäßig beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantrage, über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Werde sie dann verneint, könne sich der Arbeitgeber bei späteren Nachforderungen darauf berufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/06 des LSG Hessen vom 12.09.2006