Dokument-Nr. 3174
Permalink https://urteile.news/
Hessisches Landessozialgericht Urteil25.09.2006
Nachfrist zur Begleichung von Beitragsrückständen darf nicht zu kurz seinFreiwillige Mitgliedschaft in einer Krankenkasse endet, wenn zwei Monatsbeiträge nicht gezahlt wurden
Die Krankenkasse muss den Versicherten auf die Folgen von Beitragsrückständen aufmerksam machen und ihm die Möglichkeit geben, diese in angemessener Frist zu begleichen. Diese Frist sollte nicht kürzer als 2 Wochen sein. Das entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im aktuellen Fall hatte die DAK einem Versicherten mitgeteilt, dass seine freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages ende, da er die fälligen Beiträge der letzten zwei Monate nicht entrichtet hatte. Als Nachfrist zu deren Begleichung wurden ihm 7 Tage Zeit gegeben. Der Versicherte wurde darauf hingewiesen, dass er sich nach Verstreichen der Frist auch in einer anderen Krankenkasse nicht mehr freiwillig versichern könne und es wurde ihm geraten, sich an den Träger der Sozialhilfe zu wenden.
Die DAK hat, so urteilten die Darmstädter Richter, korrekt gehandelt, allerdings eine zu kurze Nachfrist gewährt. Der Versicherte brauche mindestens zwei Wochen zwischen Zugang des Krankenkassenschreibens und Nachzahlung des Beitragsrückstandes. Da die freiwillige Mitgliedschaft immer zu einem bestimmten Zahltag, in diesem Fall am 15. eines Monats, ende, hätte die DAK ihren Versicherten spätestens am 1. des Monats benachrichtigen müssen. Da dies nicht geschehen sei, verlängere sich die freiwillige Mitgliedschaft bis zum Zahltag des folgenden Monats.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung 49/06 LSG Hessen vom 05.10.2006
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3174
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.