Der Caritasverband Wiesbaden und das Deutsche Rote Kreuz Kassel hatten gegen die AOK Hessen geklagt, die eine Vergütung von Medikamentengaben mit Hinweis auf den Rahmenvertrag zur häuslichen Krankenpflege ablehnte. Der Rahmenvertrag zwischen AOK und hessischen Pflegediensten sieht vor, dass Medikamentengaben nur als „alleinige Leistung“ abgerechnet werden können. Werden also bei einem Pflegeeinsatz mehrere Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht und gleichzeitig Medikamente verabreicht, so ist Letzteres nicht gesondert zu vergüten.
In den strittigen Fällen ging es aber nicht um Leistungen der häuslichen Krankenpflege, sondern um solche der Pflegeversicherung, die nicht mit den Kranken-, sondern mit den Pflegekassen abgerechnet werden. Die Medikamentengabe als Teil der häuslichen Krankenpflege war hier also die einzige Leistung, für die die Krankenversicherung zuständig ist. Sie muss daher, so das Urteil der Darmstädter Richter, als „alleinige Leistung“ im Sinne des Rahmenvertrages vergütet werden. Was auf den ersten Blick wie ein Streit um des Kaisers Bart erscheint, hat erhebliche Auswirkungen auf die Abrechnungspraxis ambulanter Pflegedienste in Hessen. Immer dann, wenn die Pflegedienste neben der Medikamentengabe ausschließlich Pflegeleistungen erbringen, kann diese künftig mit den Krankenkassen abgerechnet werden – jedenfalls solange die geltenden Rahmenverträge nicht geändert werden.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da es sich bei der Auslegung des Rahmenvertrages um Landesrecht handelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/06 des LSG Hessen vom 11.07.2006