24.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 2746

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Urteil29.06.2006Hessisches LandessozialgerichtL 1 KR 105/04 und L 1 KR 7/05
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Hessisches Landessozialgericht Urteil29.06.2006

Medika­men­tengabe bei der häuslichen Krankenpflege muss vergütet werdenPflegedienste setzen sich gegen Krankenkassen durch

In einem komplizierten Rechtsstreit um die Vergütung von Medika­men­tengaben in der häuslichen Krankenpflege hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht zwei Pflegediensten Recht gegeben. Sie dürfen die Leistung „Arznei­mit­te­l­abgabe und –überwachung“ bei den Krankenkassen abrechnen, wenn sie ansonsten nur Leistungen nach dem Pflege­ver­si­che­rungs­gesetz erbringen.

Der Caritasverband Wiesbaden und das Deutsche Rote Kreuz Kassel hatten gegen die AOK Hessen geklagt, die eine Vergütung von Medika­men­tengaben mit Hinweis auf den Rahmenvertrag zur häuslichen Krankenpflege ablehnte. Der Rahmenvertrag zwischen AOK und hessischen Pflegediensten sieht vor, dass Medika­men­tengaben nur als „alleinige Leistung“ abgerechnet werden können. Werden also bei einem Pflegeeinsatz mehrere Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht und gleichzeitig Medikamente verabreicht, so ist Letzteres nicht gesondert zu vergüten.

In den strittigen Fällen ging es aber nicht um Leistungen der häuslichen Krankenpflege, sondern um solche der Pflege­ver­si­cherung, die nicht mit den Kranken-, sondern mit den Pflegekassen abgerechnet werden. Die Medika­men­tengabe als Teil der häuslichen Krankenpflege war hier also die einzige Leistung, für die die Kranken­ver­si­cherung zuständig ist. Sie muss daher, so das Urteil der Darmstädter Richter, als „alleinige Leistung“ im Sinne des Rahmenvertrages vergütet werden. Was auf den ersten Blick wie ein Streit um des Kaisers Bart erscheint, hat erhebliche Auswirkungen auf die Abrech­nung­s­praxis ambulanter Pflegedienste in Hessen. Immer dann, wenn die Pflegedienste neben der Medika­men­tengabe ausschließlich Pflege­leis­tungen erbringen, kann diese künftig mit den Krankenkassen abgerechnet werden – jedenfalls solange die geltenden Rahmenverträge nicht geändert werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da es sich bei der Auslegung des Rahmenvertrages um Landesrecht handelt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/06 des LSG Hessen vom 11.07.2006

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