18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 16226

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Urteil23.05.2013Hessisches Landesarbeitsgericht9 TaBV 17/13
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil22.11.2012, 10 BV 3/12
ergänzende Informationen

Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil23.05.2013

Vergleich der Betriebs­rats­vorsitzenden mit Hitler rechtfertigt Ausschluss aus dem BetriebsratDiffamierende Äußerung macht Betriebs­rats­mitglied im Betriebsrat untragbar

Das Hessische Landes­arbeits­gericht hat ein Betriebs­rats­mitglied wirksam aus dem Betriebsrat ausgeschlossen, nachdem das Mitglied die Betriebs­rats­vorsitzende zweimal mit Hitler und dessen Methoden verglichen hat.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In dem 13-köpfigen Betriebsrat des beteiligten Unternehmens herrschte schon seit Jahren Streit um die Amtsführung der Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden. Das im vorliegenden Verfahren betroffene Betriebsratsmitglied ist neben vielen anderen Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmern des Unternehmens Mitinitiator eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, die Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen. Dieses Ausschluss­ver­fahren ist noch beim Hessischen Landes­a­r­beits­gericht anhängig.

Sachverhalt

In einer Betrie­bs­rats­sitzung am 5. März 2012 und nach Überzeugung der Beschwer­de­kammer schon sinngemäß am 28. Februar 2012 erklärte das betreffende Betrie­bs­rats­mitglied in Bezug auf die Vorsitzende: "33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden".

Betrie­bs­rats­mitglied wird wegen Hitler-Vergleich aus Betriebsrat ausgeschlossen

Einige Zeit danach entschuldigte sich das Betrie­bs­rats­mitglied schriftlich bei der Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden. Der Betriebsrat hat den Ausschluss des Betrie­bs­rats­mit­glieds aus dem Betriebsrat unter anderem wegen dieser Äußerung betrieben.

LAG schließt Betrie­bs­rats­mitglied aus dem Betriebsrat aus

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und das Betrie­bs­rats­mitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Die Rechts­be­schwerde zum Bundes­a­r­beits­gericht hat es nicht zugelassen.

Hitler-Vergleich stellt groben Verstoß gegen gesetzliche Pflichten als Betriebsrat dar

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht war der Überzeugung, das Betrie­bs­rats­mitglied habe einen groben Verstoß gegen seine gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat begangen. Die Pflicht­ver­letzung sei objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend. Eine weitere Amtsausübung sei untragbar. Durch seine Äußerung, 33 habe sich auch schon so einer an die Macht gesetzt mit solchen Methoden, habe das Betrie­bs­rats­mitglied die Betrie­bs­rats­vor­sitzende mit Hitler gleichgesetzt, der durch die Wahlen vom Juli 1932 und das Ermäch­ti­gungs­gesetz vom 23. März 1933 an die Macht gekommen ist. Die Gleichsetzung der Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden und ihrer Methoden mit Hitler und seinen Methoden sei eine solche Diffamierung, dass das betreffende Betrie­bs­rats­mitglied im Betriebsrat nicht mehr tragbar sei. Der Hitler-Vergleich werde im Allgemeinen als Mittel gebraucht, um Widersacher zu beleidigen und zu diffamieren und sei von dem betreffenden Betrie­bs­rats­mitglied auch so gemeint gewesen. Er vergleiche nicht etwa "nur" die diktatorischen Methoden der Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden und Hitlers sondern in 1. Linie auch die Personen. Das Entschul­di­gungs­schreiben rette die Situation nicht. Die Entschuldigung sei unvollständig und eher ablenkend. Eine weitere Tätigkeit als Betrie­bs­rats­mitglied komme deshalb nicht in Betracht.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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