18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 10489

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Urteil29.10.2010Hessisches Landesarbeitsgericht19 Sa 275/10
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil03.12.2009, 9 Ca 1162/09
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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil29.10.2010

Hessisches LAG: Kita-Leiterin kann nicht allein aufgrund von Problemen mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und Eltern gekündigt werdenÄnderungs­kün­digung hätte Abmahnung vorausgehen müssen

Ein Arbeitgeber kann gegenüber der Leiterin einer kommunalen Kinder­ta­gesstätte keine außer­or­dentliche Änderungs­kün­digung aussprechen, sofern die Kündi­gungs­gründe allein in der Person der Mitarbeiterin liegen, diese Gründe aber nicht ausreichend dargelegt werden. Dies entschied das Hessische Landes­a­r­beits­gericht.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Ausein­an­der­setzung um die Tätigkeit der Klägerin als Leiterin einer kommunalen Kinder­ta­gesstätte. Sie hatte zunächst 10 Jahre lang kommissarisch und danach aufgrund entsprechender Bestellung eine von drei Kinder­ta­gess­tätten einer Kommune geleitet und im Jahr 2006 ein Zwischenzeugnis erhalten, welches ihr ein sehr gutes Leistungs- und Führungs­ver­halten bescheinigt. Ab dem Jahr 2007 kam es erstmals zu Problemen zwischen der Kinder­ta­gess­tät­ten­leiterin und ihren Vorgesetzten bzw. ihren Mitar­bei­te­rinnen in der Kinder­ta­gesstätte. Die aufgetretenen Schwierigkeiten veranlassten den Arbeitgeber im Jahr 2008 eine Mediation durchführen zu lassen. Allerdings setzten sich die Probleme im Umgang der Vorgesetzten, Mitar­bei­te­rinnen und Eltern mit der Leiterin der Kinder­ta­gesstätte auch nach Abschluss des Media­ti­o­ns­ver­fahrens fort.

Arbeitgeber spricht außer­or­dentliche Änderungs­kün­digung aus

Daraufhin sprach der Arbeitgeber im Jahr 2009 der ordentlich unkündbaren Mitarbeiterin gegenüber eine außer­or­dentliche Änderungskündigung aus und bot ihr gleichzeitig an, nach Ablauf der sozialen Auslauffrist als Erzieherin in einer anderen kommunalen Kinder­ta­gesstätte weiter­zu­a­r­beiten.

Leiterin der Kita erhebt Kündi­gungs­schutzklage

Die Leiterin der Kinder­ta­gesstätte nahm diese Änderungs­kün­digung unter Vorbehalt an und erhob Kündi­gungs­schutzklage vor dem Arbeitsgericht. Sie vertrat die Auffassung, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Die aufgetretenen Probleme seien nicht von ihr zu verantworten.

Keine ausreichenden Gründe für ausgesprochene Änderungs­kün­digung vorhanden

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Auch das hessische Landes­a­r­beits­gericht sah in der Person der Leiterin keine ausreichenden Gründe für die ausgesprochene Änderungs­kün­digung als gegeben.

Personalrat wurde nur zu perso­nen­be­dingter Kündigung angehört

Der Kern der vom Arbeitgeber aufgezeigten Vorwürfe liege im Verhalten der Arbeitnehmerin. Diese Umstände könnten jedoch mangels vorheriger Abmahnung der Kinder­ta­gess­tät­ten­leiterin nicht zur Begründung der perso­nen­be­dingten Änderungs­kün­digung herangezogen werden. Eine Umstellung der Kündigung auf verhal­tens­be­dingte Gründe scheitere im Übrigen auch an dem Umstand, dass der Arbeitgeber den Personalrat nur zu einer perso­nen­be­dingten Kündigung angehört hatte.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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