Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil29.10.2010
Hessisches LAG: Kita-Leiterin kann nicht allein aufgrund von Problemen mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und Eltern gekündigt werdenÄnderungskündigung hätte Abmahnung vorausgehen müssen
Ein Arbeitgeber kann gegenüber der Leiterin einer kommunalen Kindertagesstätte keine außerordentliche Änderungskündigung aussprechen, sofern die Kündigungsgründe allein in der Person der Mitarbeiterin liegen, diese Gründe aber nicht ausreichend dargelegt werden. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Auseinandersetzung um die Tätigkeit der Klägerin als Leiterin einer kommunalen Kindertagesstätte. Sie hatte zunächst 10 Jahre lang kommissarisch und danach aufgrund entsprechender Bestellung eine von drei Kindertagesstätten einer Kommune geleitet und im Jahr 2006 ein Zwischenzeugnis erhalten, welches ihr ein sehr gutes Leistungs- und Führungsverhalten bescheinigt. Ab dem Jahr 2007 kam es erstmals zu Problemen zwischen der Kindertagesstättenleiterin und ihren Vorgesetzten bzw. ihren Mitarbeiterinnen in der Kindertagesstätte. Die aufgetretenen Schwierigkeiten veranlassten den Arbeitgeber im Jahr 2008 eine Mediation durchführen zu lassen. Allerdings setzten sich die Probleme im Umgang der Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Eltern mit der Leiterin der Kindertagesstätte auch nach Abschluss des Mediationsverfahrens fort.
Arbeitgeber spricht außerordentliche Änderungskündigung aus
Daraufhin sprach der Arbeitgeber im Jahr 2009 der ordentlich unkündbaren Mitarbeiterin gegenüber eine außerordentliche Änderungskündigung aus und bot ihr gleichzeitig an, nach Ablauf der sozialen Auslauffrist als Erzieherin in einer anderen kommunalen Kindertagesstätte weiterzuarbeiten.
Leiterin der Kita erhebt Kündigungsschutzklage
Die Leiterin der Kindertagesstätte nahm diese Änderungskündigung unter Vorbehalt an und erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Sie vertrat die Auffassung, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Die aufgetretenen Probleme seien nicht von ihr zu verantworten.
Keine ausreichenden Gründe für ausgesprochene Änderungskündigung vorhanden
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Auch das hessische Landesarbeitsgericht sah in der Person der Leiterin keine ausreichenden Gründe für die ausgesprochene Änderungskündigung als gegeben.
Personalrat wurde nur zu personenbedingter Kündigung angehört
Der Kern der vom Arbeitgeber aufgezeigten Vorwürfe liege im Verhalten der Arbeitnehmerin. Diese Umstände könnten jedoch mangels vorheriger Abmahnung der Kindertagesstättenleiterin nicht zur Begründung der personenbedingten Änderungskündigung herangezogen werden. Eine Umstellung der Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe scheitere im Übrigen auch an dem Umstand, dass der Arbeitgeber den Personalrat nur zu einer personenbedingten Kündigung angehört hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2010
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online