18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 28079

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Beschluss10.12.2018Hessisches Landesarbeitsgericht16 TaBV 130/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA-RR 2019, 196Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 196
  • ZD 2019, 422Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2019, Seite: 422
  • ZIP 2019, 1545Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2019, Seite: 1545
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Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Wiesbaden, Beschluss22.03.2018, 5 BV 10/17
ergänzende Informationen

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss10.12.2018

Gegen Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über getätigte Sonderzahlungen bestehen keine daten­schutz­rechtlichen BedenkenArbeitgeber muss Auskunft erteilen

Gegen den Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über an Arbeitnehmer getätigte Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber keine daten­schutz­rechtlichen Bedenken erheben. Dies hat das Hessische Landes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 wollte der Betriebsrat eines Klini­k­un­ter­nehmens Auskunft darüber erhalten, an welche Arbeitnehmer, in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Sonderzahlungen ab September 2016 gezahlt wurden. Die Betreiber der Klinik lehnten dies unter anderem wegen daten­schutz­recht­licher Bedenken ab. Der Betriebsrat ließ dies nicht gelten und ging daher gerichtlich gegen die Arbeitgeber vor. Das Arbeitsgericht Wiesbaden bejahte den Auskunftsanspruch. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Arbeitgeber.

Auskunft­s­er­teilung an Betriebsrat daten­schutz­rechtlich zulässig

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dem Betriebsrat stehe der geltend gemachte Auskunfts­an­spruch gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG zu. Der Auskunft­s­er­teilung stehen keine daten­schutz­recht­lichen Bedenken entgegen. Im Rahmen des mit den Beschäftigten bestehenden Arbeitsvertrags erhebe der Arbeitgeber in zulässiger Weise Daten, unter anderem die an die Arbeitnehmer zu leistende Vergütung. Die Verarbeitung dieser perso­nen­be­zogenen Daten durch den Arbeitgeber sei daten­schutz­rechtlich zulässig. Daraus folge, dass der Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet sei, die perso­nen­be­zogenen Daten im Rahmen der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben an den Betriebsrat weiterzuleiten. Zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben, wie die Ausübung des Mitbe­stim­mungs­rechts und des Überwa­chungs­rechts, benötige der Betriebsrat die Auskunft über die Sonderzahlungen. Auf eine Einwilligung der Arbeitnehmer zur Auskunft­s­er­teilung komme es nicht an.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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