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Dokument-Nr. 30770

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Landesarbeitsgericht Hessen Urteil03.09.2021

Kein Verbot des Bahnstreiks durch Landesarbeits­gerichtGericht lehnt Berufung gegen Streik ab

Das Hessische Landesarbeits­gericht (LAG) hat den Streik im Eisen­bahn­betrieb in dem Eilverfahren der DB-Gesellschaften gegen die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) nicht untersagt.

Das Gericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom Vortag bestätigt und die Berufung der DB-Gesellschaften zurückgewiesen.

Wie der zuständige Vorsitzende Richter am Landes­a­r­beits­gericht, Dr. Peter Gegenwart, ausführte, sei der Streik nicht rechtswidrig. Die GDL verfolge tariflich regelbare Ziele. Sie habe vor dem Streikaufruf und in der Verhandlung klargestellt, dass sie nicht dafür streike, über eine Klausel die Anwendung der GDL-Tarifverträge auf ihre Mitglieder in den Betrieben der DBGesell­schaften zu erreichen, in denen diese Tarifverträge nicht zur Geltung kommen, weil dort eine höhere Zahl von Mitgliedern der Eisenbahn- und Verkehrs­ge­werk­schaft (EVG) beschäftigt sind.

Kein unzulässiger Unter­stüt­zungs­streik

Bei dem Streik handele es sich auch nicht um einen unzulässigen Unter­stüt­zungs­streik. Die Streikenden unterstützten zwar den Streik für den Abschluss von Tarifverträgen für Bereiche, in denen nur wenige GDL-Mitglieder tätig sind. Entscheidend sei aber, dass die GDL-Mitglieder gleichzeitig in eigener Sache für einen Tarifabschluss streikten, z.B. für die Lokomotivführer:innen und Zugbegleiter:innen.

Die Entscheidung des Berufungs­ge­richts ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht (BAG) ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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