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Dokument-Nr. 30771

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil02.09.2021

Arbeitsgericht lehnt Verfügung gegen Lokführer-Streik abEinstweiliges Verfü­gungs­ver­fahren gegen die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer auf Untersagung von Streikmaßnahmen

Die Kammer 21 des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hat mehrere Anträge verschiedener Konzern­un­ter­nehmen der Deutschen Bahn auf Untersagung der aktuellen Streikmaßnahmen zurückgewiesen. Es könne im Eilverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass mit dem Streik unzulässige tarifpolitische Ziele verfolgt würden.

Im Übrigen schützt – so die Auffassung der Kammer – das aus Artikel 9 Abs. 3 GG folgende Recht auf Koali­ti­o­ns­freiheit nicht nur das Recht auf Arbeits­kampf­maß­nahmen, die auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichtet sind, sondern auch das Recht auf Streikmaßnahmen zur Durchsetzung der Anwendung dieses Tarifvertrages auf die Mitglieder der Gewerkschaft.

Art. 9 Abs. 3 GG

Es sei von Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt, dass eine Gewerkschaft versuche, unter Berück­sich­tigung gesetzlicher Regelungen verbesserte materielle Arbeits­be­din­gungen für möglichst viele ihrer Mitglieder zur Geltung zu bringen.

Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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