Dokument-Nr. 22557
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- Arbeitsgericht Kassel, Urteil20.01.2015, 4 Ca 57/14
- BAG: Umkleidezeiten und innerbetriebliche Wegezeiten zwecks Umkleiden stellen vergütungspflichtige Arbeitszeit darBundesarbeitsgericht, Urteil19.09.2012, 5 AZR 678/11
- FG Rheinland-Pfalz zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Reinigung von Berufskleidung als WerbungskostenFinanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil28.09.2010, 2 K 1638/09
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil23.11.2015
Umkleidezeit eines Mitarbeiters eines Müllheizkraftwerks kann zur Arbeitszeit zählenZurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in stark verschmutzter Arbeitskleidung nicht zumutbar
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks verlangen kann, dass ihm die Zeiten, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen, als Arbeitszeit vergütet werden.
Nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht gehören Umkleidezeiten zu der Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Damit ist diese Zeit zu bezahlen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass auch ein Arbeitgeber zahlen muss, der nicht vorgeschrieben hatte, die betriebliche Umkleidestelle zu nutzen. Dies gilt für die Umkleidezeit und die deswegen erforderlichen Wege.
Arbeitskleidung kann faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit enthielt der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten. Das Tragen von Schutzkleidung war jedoch Pflicht. Die notwendige Arbeitskleidung wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Das Gericht schloss deshalb aus, dass der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – sei es im eigenen PKW, sei es in öffentlichen Verkehrsmitteln – in dieser Kleidung zurückgelegt werden könne. Das sei aus hygienischen Gründen weder dem Mitarbeiter selbst noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten. Auch wenn der Arbeitgeber es nicht vorgeschrieben habe, könne die Arbeitskleidung faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden. Dort organisierte der Arbeitgeber auch die Reinigung der Arbeitskleidung. Außerdem war das Firmenemblem sehr auffällig. Es sei auch deswegen für den Mitarbeiter nicht zumutbar, den Weg zur Arbeit in dieser Kleidung zurückzulegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2016
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
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