15.11.2024
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Dokument-Nr. 15857

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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil02.04.2013

Handwerker haftet für eigens verursachten Schaden in seinem Betrieb wie ArbeitnehmerSchaden durch Explosion einer Trock­nungs­anlage in einem Milchwerk wurde grob fahrlässig herbeigeführt

Ein Handwerker, der in seinem Betrieb grob fahrlässig einen Schaden verursacht, ist wie ein Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Zu diesem Ergebnis kam das Hessische Landes­arbeitsgericht.

Der damals 46 Jahre alte Beklagte des zugrunde liegenden Falls ist gelernter Schlosser und war seit vielen Jahren praktisch ausschließlich und regelmäßig weisungs­un­ter­worfen in einem Milchwerk in Hessen tätig. Das Milchwerk produzierte u.a. Milch- und Kaffeepulver in mehreren Trock­nungs­anlagen. Am 13. August 2008 hatte der beklagte Handwerker den Auftrag, verschiedene Metallteile an einem der Trockentürme anzubringen. Bei laufendem Betrieb schnitt er mit Schweißgerät und Trennschleifer Schlitze in die Außenwand des Trockenturms. Es entstanden Funken und glühende Metalltropfen, die in den Trockenturm tropften. 17 t Milchpulver entzündeten sich explosionsartig. Der Schaden belief sich auf rund 220.000 Euro. Er wurde von den Versicherungen des Milchwerks beglichen.

Versicherung verlangt Schaden vom Handwerker ersetzt

Mit der vorliegenden Klage verlangte die federführende Versicherung von dem Handwerker Schadensersatz in Höhe von 142.000 Euro. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht hat das Urteil abgeändert, den Handwerker zur Zahlung von 17.000 Euro verurteilt und die Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht zugelassen.

LAG: Handwerker haftet für entstandenen Schaden grundsätzlich in vollem Umfang

Nach Ansicht des Hessischen Landes­a­r­beits­ge­richts hat der beklagte Handwerker den Schaden grob fahrlässig verursacht. Es läge auf der Hand, dass bei Schweiß- und Flexarbeiten Funkenflug und heiße Metalltropfen entstehen, die erhitztes Milchpulver zur Entzündung bringen. Der Handwerker könne von Glück sagen, dass er zum Zeitpunkt der Explosion gerade selbst kurz abwesend war. Für den entstandenen Schaden hafte er grundsätzlich in vollem Umfang. Für Arbeitnehmer im Rechtssinne gilt diese Haftung nach der Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts allerdings nur unter Berück­sich­tigung der persönlichen Situation und der Umständen des Einzelfalls. Die Haftung soll den Arbeitnehmer nicht in den Ruin treiben. Diese Grundsätze hat das Hessische Landes­a­r­beits­gericht hier auf den Beklagten angewandt, der zwar kein Arbeitnehmer aber als Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks eingegliedert war. Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht hat deshalb die Haftungssumme auf 17.000 Euro beschränkt, was etwa 3 Monats­ver­diensten des Handwerkers entsprach.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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