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Dokument-Nr. 8070

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Bundesarbeitsgericht Urteil25.06.2009

BAG zur Gültigkeit der Ausschlussfrist für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der HaftungFreistel­lungs­an­spruch aufgrund der Ausschlussfrist laut § 70 BAT abgelehnt

Der Anspruch des Arbeitnehmers, vom Arbeitgeber im Innenverhältnis von Schaden­s­er­satz­ansprüchen Dritter freigestellt zu werden, wird dann fällig, wenn der Arbeitnehmer im Außenverhältnis die Rechts­ver­tei­digung gegen eine Verurteilung zum Schadensersatz einstellt. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger ist bei der Beklagten als leitender Arzt der Frauenklinik angestellt. Aufgrund eines Fehlers bei der Entbindung kam es im Januar 1997 zur Geburt eines schwerst­be­hin­derten Kindes. Die Mutter des Kindes nahm daraufhin ab Mitte 1999 den Kranken­haus­träger, eine weitere Ärztin und den Kläger vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Oberlan­des­gericht hat den Kläger zur Zahlung eines erheblichen Schmer­zens­geldes verurteilt und festgestellt, dass er und die anderen Beklagten der Mutter und ihrem Kind zumindest teilweise zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberlan­des­gericht nicht zugelassen. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 29. November 2002 zugestellt. Die einmonatige Frist zur Einlegung einer Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­ge­richtshof ließ der Kläger verstreichen. Mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 16. Juli 2003 machte der Kläger gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Beklagten, die Freistellung von den Schaden­s­er­satz­ansprüchen geltend, zu denen er verurteilt worden war.

Freistel­lungs­an­spruch verspätet eingereicht

Das Landes­a­r­beits­gericht hat dem Kläger diesen Freistel­lungs­an­spruch zugesprochen. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Die Parteien hatten arbeits­ver­traglich die Geltung der Ausschlussfrist nach § 70 BAT vereinbart. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeits­ver­hältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden. Der Freistel­lungs­an­spruch war jedenfalls fällig geworden, nachdem der Kläger keine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlan­des­ge­richts eingelegt und damit seine Rechts­ver­tei­digung gegen die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche seiner Patienten eingestellt hatte. Gerechnet ab dem 30. Dezember 2002 hätte der Kläger den Freistel­lungs­an­spruch gegenüber seiner Arbeitgeberin bis zum 30. Juni 2003 schriftlich geltend machen müssen. Das Schreiben seines Anwalts vom 16. Juli 2003 war verspätet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 65/09 des BAG vom 25.06.2009

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