15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6293

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Urteil26.10.2007Hessisches Landesarbeitsgericht10 Sa 961/06
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Hanau, Urteil05.05.2006, 4 Ca 327/05
ergänzende Informationen

Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil26.10.2007

Kündi­gungs­schreiben muss per Hand unterschrieben werdenDigitale Unterschrift reicht nicht aus

Eine ohne Beachtung der Schriftform ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies folgt aus § 623 BGB. Das Schrift­for­m­er­for­dernis ist nach einer Entscheidung des Hessischen Landes­a­r­beits­ge­richts nicht gewahrt, wenn die Unterschrift unter einer Kündigung durch einen Unter­schrif­ten­stempel erzeugt worden ist.

Ein Mitarbeiter, der seit mehreren Jahren im Vertrieb beschäftigt war, hatte von seinem Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben erhalten, welches von dem Geschäftsführer der Firma unterzeichnet worden war. Der Mitarbeiter erhob Kündi­gungs­schutzklage und vertrat die Ansicht, die Kündigung sei mangels eigenhändiger Unterschrift des Geschäfts­führers unwirksam. Er behauptete, das Kündi­gungs­schreiben trage lediglich eine Compu­ter­un­ter­schrift, was sich auch aus einem Vergleich aus weiteren, von ihm vorgelegten und dem Gericht vorgelegten Schreiben ergebe. Der Arbeitgeber hingegen behauptete, der seinerzeitige Geschäftsführer persönlich habe das Kündi­gungs­schreiben eigenhändig unterschrieben.

Landes­a­r­beits­gericht: Kündigung entspricht nicht der gesetzlichen Form

Das Arbeitsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Hessische Landes­a­r­beit­gericht ist nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zu der Auffassung gekommen, die Kündigung entspreche nicht der gesetzlichen Form der §§ 623, 126 Abs. 1 BGB. Deshalb sei sie rechtsunwirksam und habe das Arbeits­ver­hältnis nicht beendet.

Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeits­ver­hält­nissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 126 Abs. 1 BGB muss die Urkunde (hier das Kündi­gungs­schreiben) von dem Aussteller eigenhändig durch Namens­un­ter­schrift unterzeichnet sein, wenn durch das Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist.

Zwar behauptete der Arbeitgeber, das Kündi­gungs­schreiben sei vom damaligen Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben worden. Dieser habe auch als Zeuge im erstin­sta­nz­lichen Verfahren ausgesagt, dass er sich erinnern könne, das Kündi­gungs­schreiben unterschrieben zu haben. Allerdings sei die Aussage des Zeugen relativ unbestimmt gewesen, als es um die näheren Umstände, unter den die Unterschrift geleistet worden sei, ging. Der Zeuge habe zudem auf die Frage, ob es im Computer eine von ihm hinterlegte Unterschrift gebe, lediglich mit Nichtwissen reagiert, was für einen Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter einer Firma, welcher die Geschäfte führe, eher ungewöhnlich sei. Demgegenüber habe der Mitarbeiter die Echtheit der Unterschrift nicht nur bestritten, sondern zahlreiche Indizien genannt, aus denen Zweifel an der Echtheit der Unterschrift folgten.

Aufgrund des Ergebnisses des Sachver­stän­di­gen­gut­achtens stand zur Überzeugung des Berufungs­ge­richts nunmehr fest, dass die Unterschrift unter dem Kündi­gungs­schreiben vom damaligen Geschäftsführer nicht eigenhändig geleistet, sondern mit einem Unter­schrif­ten­stempel erzeugt worden sei. Der Gutachter habe Merkmale benannt, die mit der Hypothese, dass die Unterschrift auf dem Kündi­gungs­schreiben ein handschrift­liches Produkt sei, nicht in Einklang zu bringen seien. Aufgrund seiner Unter­su­chungs­er­gebnisse sei der Gutachter zu dem Schluss gekommen, die Unterschrift sei mit sehr hoher Wahrschein­lichkeit mit einem Unter­schrif­ten­stempel erzeugt worden, wobei der höchste Wahrschein­lich­keitsgrad nicht für angemessen erachtet werde, da es sich bei der Unterschrift nur um einen relativ kurzen Namenszug handele. Das Ergebnis des Sachver­stän­di­gen­gut­achtens reichte dem Hessischen Landes­a­r­beits­gericht deshalb aus, um die Zeugenaussage des Geschäfts­führers als widerlegt anzusehen. Damit stand zugleich fest, dass das Arbeits­ver­hältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des LAG Hessen vom 30.06.2008

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