21.11.2024
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Dokument-Nr. 33816

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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil12.03.2024

Lokführerstreik kann weitergehen - Bahn scheitert auch in der zweiten InstanzEilantrag der Bahn auf Untersagung GDL-Streiks zurückgewiesen

Der Streik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) vom 11. bis 13. März 2024 im Personen- und im Güteverkehr ist nicht rechtswidrig. Dies hat das Hessische Landes­a­r­beits­gericht nach der heutigen Berufungs­ver­handlung entschieden und die Berufung des Arbeit­ge­ber­ver­bandes der Deutsche Bahn-Unternehmen (AGV MOVE) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom Vorabend zurückgewiesen. Der Eilantrag der Arbeit­ge­berseite auf Untersagung des Streiks bleibt damit auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

Der Vorsitzende Richter Dr. Michael Horcher führte zur Begründung der Entscheidung der Kammer aus, dass der Streik insbesondere nicht deshalb rechtswidrig sei, weil damit tariflich nicht regelbare Ziele verfolgt würden. Hierzu könne nicht darauf abgestellt werden, dass die GDL Forderungen - wie etwa eine Abbedingung des Grundsatzes der Tarifeinheit - aufgestellt habe, die nicht als zulässiges Streikziel erachtet werden könnten. Insoweit sei grundsätzlich auf den Streikbeschluss der gewerk­schaft­lichen Gremien abzustellen.

Wegen des Selbst­be­stim­mungs­rechts der Gewerkschaft könnten Umstände, die in der sog. Verhand­lungsphase zeitlich davor lägen, nicht berücksichtigt werden. Der Streik sei auch verhältnismäßig. Die Gerichte seien grundsätzlich nicht befugt, neue, das Arbeits­kampfrecht bzw. die verfas­sungs­rechtlich garantierte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) einschränkende Regelungen zu erlassen, wenn und soweit der Gesetzgeber sich für ein Modell des freien Spiels der Kräfte entschieden habe. Eine Ankün­di­gungsfrist von 22 Stunden im Güterverkehr und 30 Stunden im Personenverkehr hielt das Gericht noch für angemessen.

Mit der Entscheidung des Hessischen Landes­a­r­beits­ge­richts ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Eine Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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