18.10.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss27.09.2018

Keine rechtliche Grundlage für Auswahl­ver­fahren zwischen Spielhallen unter­schied­licher Betreiber aufgrund des sog. Minde­st­ab­s­tands­gebotsVorgegebene Kriterien nicht sachgerecht

Die Beschwerde eines Spiel­ha­l­len­be­treibers gegen eine Ablehnung der Stadt Wiesbaden war erfolgreich. Die Landes­hauptstadt Wiesbaden wurde verpflichtet den Betrieb einer der beiden von dem Spiel­ha­l­len­be­treiber auszuwählenden Spielhalle am Standort Wiesbaden vorläufig zu dulden. Dies hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richthof entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall betreibt der Antragsteller zwei Spielhallen in Wiesbaden. In einer Entfernung von ca. 150 m Luftlinie von diesen Einrichtungen befindet sich eine weitere Spielhalle, die einem anderen Betreiber gehört.

Antrags­ab­lehnung mit Wägungsschema im Auswahl­ver­fahren begründet

Die Stadt Wiesbaden lehnte die Erlaub­ni­s­anträge des Antragstellers für seine beiden Spielhallen mit der Begründung ab, er sei nach dem anzulegenden sog. Wägungsschema im Auswahlverfahren unterlegen. Dieses Schema orientiere sich an den vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landes­ent­wicklung mit Datum vom 17. August 2016 erlassenen „Verbindlichen Ausfüh­rungs­be­stim­mungen zu § 2 Abs. 2 HSpielhG“.

Bewertung der einzelnen Erlaub­ni­s­an­trags­steller mit Hilfe eines Punktesystems

Die Ausfüh­rungs­be­stim­mungen geben den Kommunen die Erarbeitung eines eigenen Wägungsschemas mit einem Punktesystem vor, mithilfe dessen die einzelnen Erlaub­ni­s­an­trag­steller bewertet werden müssen, um eine Auswahl zwischen konkurrierenden Spiel­ha­l­len­be­treibern zu treffen. Danach muss das gemeindeintern erarbeitete Wägungsschema folgende Auswahl­kri­terien berücksichtigen: Qualität der Betriebsführung, Abstand zu Jugend­ein­rich­tungen und Umfeld des Spiel­ha­l­len­standorts.

Verwal­tungs­vor­schriften genügt nicht verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, diese Verwal­tungs­vor­schriften genügten nicht den an ein Auswahl­ver­fahren zu stellenden verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen, weil die als zwingend vorgegebenen Kriterien nicht sachgerecht seien. Aus diesem Grund gebe es für das Auswahl­ver­fahren zwischen aufgrund des sog. Minde­st­ab­s­tands­gebots konkurrierenden Spielhallen unter­schied­licher Betreiber in Hessen derzeit keine rechtliche Grundlage.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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