21.11.2024
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Dokument-Nr. 7692

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss02.04.2009

Beschwerde des BKA wegen Auskunft­s­er­teilung an NATO-Hauptquartier erfolgreichJournalisten fehlt das Rechts­schutz­be­dürfnis

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel hat den Beschwerden des Bundes­kri­mi­nalamts (BKA) gegen zwei Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden vom 31. März 2009 stattgegeben. Das Verwal­tungs­gericht hatte das Amt im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, Auskünfte für eine Presseak­kre­di­tierung bei der NATO für die Gipfelkonferenz vom 3. und 4. April 2009 zurückzunehmen und gegenüber dem NATO-Hauptquartier zu erklären, dass jegliches Votum bzgl. Journalisten durch das Bundes­kri­mi­nalamt gegenüber dem NATO-Hauptquartier unzulässig sei.

Das Bundes­kri­mi­nalamt hatte zuvor im Rahmen eines vereinbarten standa­r­di­sierten Überprü­fungs­ver­fahrens zur Akkreditierung für den am 3. und 4. April 2009 stattfindenden NATO-Gipfel in Straßburg/Kehl gegenüber dem NATO-Hauptquartier eine negative Auskunft über zwei Journalisten erteilt, die vom NATO-Hauptquartier als Grund für die Ablehnung einer Akkreditierung für die Gipfelkonferenz angeführt wurde.

VG Wiesbaden sah die Übermittlung der Bewertung an das NATO-Hauptquartier als offensichtlich rechtswidrig an

Auf Antrag der betroffenen Journalisten stellte das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden fest, die Übermittlung einer Bewertung an das NATO-Hauptquartier sei offensichtlich rechtswidrig, da es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage hierfür fehle, und verpflichtete das Bundes­kri­mi­nalamt, seine Auskunft zurückzunehmen und eine entsprechende Erklärung gegenüber dem NATO-Hauptquartier abzugeben.

VGH Hessen: Anträgen fehlte das Recht­schutz­be­dürfnis, da nicht zu erwarten war, dass das NATO-Hauptquartier nachträglich die Akkreditierung erteilen würde

Die dagegen vom Bundes­kri­mi­nalamt eingelegten Beschwerden waren erfolgreich. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof aus, für die Anträge der betroffenen Journalisten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe von Anfang an das erforderliche Rechts­schutz­be­dürfnis bzw. die Antragsbefugnis gefehlt. Nachdem das Bundes­kri­mi­nalamt dem Nato-Hauptquartier seine negative Stellungnahme zu den Akkre­di­tie­rungs­an­trägen der Antragsteller übermittelt schon gehabt habe, sei auch im Falle des vom Verwal­tungs­gericht Wiesbaden angeordneten Widerrufs dieser Erklärung nicht zu erwarten gewesen, dass das Nato-Hauptquartier trotz erfolgten Widerrufs der ursprünglichen Erklärung eine Akkreditierung erteilen würde. Wie sich im Laufe des Beschwer­de­ver­fahrens herausgestellt habe, sei das Nato-Hauptquartier durch die Stellungnahmen des Bundes­kri­mi­nalamts in seiner Entscheidung so festgelegt, dass bereits vollendete Tatsachen geschaffen gewesen seien. Damit seien die Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes ergebnislos ausgeschöpft. Eine endgültige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen sei nur im Rahmen eines etwaigen Haupt­sa­che­ver­fahrens möglich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/2009 des Hessischen VGH

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