18.10.2024
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Dokument-Nr. 7404

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel Urteil05.02.2009

IHK darf keine bestimmten Wege zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einfordern - Nur begrenzte politische Äußerung zulässigAussagen der IHK Kassel in "Limburger Erklärung" beanstandet - Keine Werbung für Studiengebühren oder Atomenergie

Industrie- und Handelskammern dürfen sich nicht umfassend zu allge­mein­po­li­tischen Themen äußern. Dies hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden. Die Richter befanden, dass die "Limburger Erklärung", die die hessischen Kammern im Juni 2004 an die Landesregierung gerichtet hatten, in Teilen rechtswidrig sei.

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat in einem Rechtstreit gegen die IHK Kassel die Aussagen in dem Grundsatzpapier " Gewerbe- und Indus­tri­e­standort Hessen" der "Arbeits­ge­mein­schaft hessischer Industrie und Handelskammern" vom Juni 2004 teilweise als nicht mit dem Gesetz vereinbar beanstandet.

Sachverhalt

Geklagt hat der Betreiber eines Reisebüros in Kassel mit der Begründung, die Aussagen des Grund­satz­papiers, insb. zu den Themen Bildungs- und Umweltpolitik hätten keinen Bezug zu den Aufgaben einer Industrie- und Handelskammer, vielmehr werde damit ein allge­mein­po­li­tisches Mandat in Anspruch genommen, was nicht zulässig sei. In erster Instanz wurde seine Klage vom Verwal­tungs­gericht Kassel abgewiesen.

IHK darf keine "bestimmten Wege" einfordern

Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof das erstin­sta­nzliche Urteil abgeändert und der Klage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, das Gesetz gestatte den Industrie- und Handelskammern die Formulierung von Zielen gegenüber der Politik, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienten, nicht gestattet sei es jedoch, auch bestimmte Wege einzufordern, wie diese Ziele erreicht werden sollten.

Grundsatzpapier "Gewerbe- und Indus­tri­e­standort Hessen" aus dem Jahr 2004 nicht mit dem Gesetz vereinbar

Nach diesem Maßstab hat das Gericht im zu entscheidenden Fall die Aussagen aus dem Grundsatzpapier "Gewerbe- und Indus­tri­e­standort Hessen" aus dem Jahr 2004 zu den Handlungs­feldern Bildungs-, Forschungs- und Hochschul­politik sowie Umweltpolitik und Energiepolitik für nicht mehr mit dem Gesetz vereinbar gehalten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/09 des VGH Hessen vom 05.02.2009

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