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- NJW-Spezial 2018, 77Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 77
- Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil15.10.2015, 4 K 219/15.F
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil14.11.2017
Zur Wiedereintragung in Architektenliste müssen aktuell gültige Voraussetzungen erfüllt seinKein Vertrauen auf frühere inzwischen abgeschaffte Ausnahmeregelung
Wurde ein Architekt auf eigenen Wunsch aus der Architektenliste gelöscht und beantragt er später die Wiedereintragung, müssen dazu die aktuell gültigen Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Vertrauen auf den Bestand einer früheren inzwischen abgeschafften Ausnahmeregelung besteht nicht. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein studierter Innenarchitekt war in den Jahren von 2002 bis 2012 in der Architektenliste Hessen eingetragen. Der Innenarchitekt kam in den Genuss der Eintragung, weil er aufgrund mehrjähriger Tätigkeit in mehreren Architekturbüros gute Fachkenntnisse als Architekt erworben hatte. Eine Ausnahmeregelung erlaubte in einem solchen Fall eine Eintragung in die Architektenliste. Nachdem er im Jahr 2012 auf eigenen Wunsch aus der Liste gelöscht wurde, beantragte er Anfang 2014 die Wiedereintragung. Dies lehnte die Architektenkammer ab und führte an, dass die Ausnahmeregelung aus dem Jahr 2002 inzwischen nicht mehr gelte. Dagegen erhob der Innenarchitekt Klage. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Architektenkammer.
Kein Anspruch auf Wiedereintragung in Architektenliste
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen entschied zu Gunsten der Architektenkammer und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Ein Anspruch Wiedereintragung in die Architektenliste bestehe nicht, da dies einen Studienabschluss im Studiengang Architektur voraussetze. Über einen solchen verfüge der Kläger nicht. Die Eintragung aus dem Jahr 2002 aufgrund der Ausnahmeregelung wirke nicht fort.
Kein Vertrauen auf alte Rechtslage
Ein Vertrauenstatbestand auf Fortbestand der alten Rechtslage scheide aus, so der Verwaltungsgerichtshof, da der Kläger die Löschung aus dem Berufsverzeichnis beantragt habe und keine Verpflichtung der Architektenkammer bestehe, dass sie ihn von diesem Vorhaben hätte abbringen müssen. Die Kammer habe nicht darauf hinweisen müssen, dass der Kläger durch eine Löschung aus der Architektenliste zugleich die Berechtigung verliere, sich wieder als Architekt eintragen zu lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Hessen, ra-online (vt/rb)
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