21.11.2024
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Dokument-Nr. 26632

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Urteil14.11.2017Hessischer Verwaltungsgerichtshof7 A 324/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 77Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 77
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil15.10.2015, 4 K 219/15.F
ergänzende Informationen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil14.11.2017

Zur Wieder­ein­tragung in Archi­tek­tenliste müssen aktuell gültige Voraussetzungen erfüllt seinKein Vertrauen auf frühere inzwischen abgeschaffte Ausnah­me­re­gelung

Wurde ein Architekt auf eigenen Wunsch aus der Archi­tek­tenliste gelöscht und beantragt er später die Wieder­ein­tragung, müssen dazu die aktuell gültigen Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Vertrauen auf den Bestand einer früheren inzwischen abgeschafften Ausnah­me­re­gelung besteht nicht. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Hessen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein studierter Innenarchitekt war in den Jahren von 2002 bis 2012 in der Architektenliste Hessen eingetragen. Der Innenarchitekt kam in den Genuss der Eintragung, weil er aufgrund mehrjähriger Tätigkeit in mehreren Archi­tek­turbüros gute Fachkenntnisse als Architekt erworben hatte. Eine Ausnah­me­re­gelung erlaubte in einem solchen Fall eine Eintragung in die Archi­tek­tenliste. Nachdem er im Jahr 2012 auf eigenen Wunsch aus der Liste gelöscht wurde, beantragte er Anfang 2014 die Wiedereintragung. Dies lehnte die Archi­tek­ten­kammer ab und führte an, dass die Ausnah­me­re­gelung aus dem Jahr 2002 inzwischen nicht mehr gelte. Dagegen erhob der Innenarchitekt Klage. Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Archi­tek­ten­kammer.

Kein Anspruch auf Wieder­ein­tragung in Archi­tek­tenliste

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Hessen entschied zu Gunsten der Archi­tek­ten­kammer und hob daher die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts auf. Ein Anspruch Wieder­ein­tragung in die Archi­tek­tenliste bestehe nicht, da dies einen Studi­e­n­ab­schluss im Studiengang Architektur voraussetze. Über einen solchen verfüge der Kläger nicht. Die Eintragung aus dem Jahr 2002 aufgrund der Ausnah­me­re­gelung wirke nicht fort.

Kein Vertrauen auf alte Rechtslage

Ein Vertrau­en­s­tat­bestand auf Fortbestand der alten Rechtslage scheide aus, so der Verwal­tungs­ge­richtshof, da der Kläger die Löschung aus dem Berufs­ver­zeichnis beantragt habe und keine Verpflichtung der Archi­tek­ten­kammer bestehe, dass sie ihn von diesem Vorhaben hätte abbringen müssen. Die Kammer habe nicht darauf hinweisen müssen, dass der Kläger durch eine Löschung aus der Archi­tek­tenliste zugleich die Berechtigung verliere, sich wieder als Architekt eintragen zu lassen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Hessen, ra-online (vt/rb)

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