15.11.2024
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Dokument-Nr. 2863

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Beschluss17.08.2006Hessischer Verwaltungsgerichtshof6 TG 1930/06
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss17.08.2006

Versammlung Rechtsextremer in Fulda kann stattfindenVeranstaltung ist laut Gericht keine Gedenk­ver­an­staltung für Rudolf Hess

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, ob am 19. August 2006 in Fulda eine Versammlung unter dem Motto „Meinungs­freiheit auch für Deutsche - § 130 StGB abschaffen -„ stattfinden kann. Der Oberbür­ger­meister der Stadt Fulda hatte die Versammlung als Tarnver­an­staltung für eine verbotene Versammlung in Wunsiedel zum Gedenken an den Todestag von Rudolf Hess verboten.

Das Verwal­tungs­gericht Kassel teilte diese Einschätzung und bestätigte das Verbot in einem gestern ergangenen Beschluss. Auf die Beschwerde des Veranstalters der Versammlung hob der 6. Senat des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs im Eilverfahren den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts auf und stellte die aufschiebende Wirkung des gegen das Verbot erhobenen Widerspruchs des Veranstalters wieder her. Die Versammlung kann damit wie geplant am 19. August 2006 in Fulda stattfinden.

Der Senat konnte sich der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung letztlich um eine Gedenk­ver­an­staltung für Rudolf Hess handele, nicht anschließen. Das Thema, zu dem eine öffentliche Versammlung stattfindet, bestimmen diejenigen Personen, die die Veranstaltung durchführen. Nach deren Angaben ist in Fulda eine Versammlung geplant, die sich gegen § 130 Abs. 4 StGB richtet, eine Strafvorschrift, die sich gegen bestimmte Formen der Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Gewaltund Willkür­herr­schaft richtet.

Nach Auffassung des Beschwer­de­ge­richtes sei es ohne weiteres glaubhaft, dass der Antragsteller des vorliegenden Eilverfahrens, der sich selbst dem rechten Teil des politischen Spektrums zurechnet, tatsächlich eine Versammlung mit dieser Zielsetzung durchführen will. Dafür, dass es tatsächlich um ein Gedenken an Rudolf Hess gehen soll, fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Der bloße Umstand, dass die Veranstaltung in Fulda zwei Tage nach dem Todestag von Hess stattfinden soll, reiche hierfür nicht aus. Das gleiche gelte für die zu erwartende Identität des Teilneh­mer­kreises an der Versammlung in Fulda mit dem ursprünglich in Wunsiedel am 17. August 2006 zu einer verbotenen Gedenk­ver­an­staltung erwarteten Personenkreis. Angesichts des begrenzten Personenkreises, der sich für eine Teilnahme an Versammlungen, in denen rechtsextreme Ziele verfolgt werden, gewinnen lässt, könne es nicht erstaunen, dass sich bundesweit oftmals dieselben Personen an unter­schied­lichsten Orten versammeln, um derartige politische Ziele zu verfolgen. Im Übrigen führt der Senat in seinem Beschluss aus, es sei entgegen der von der Stadt Fulda geäußerten Auffassung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit zu befürchten, dass aus der Veranstaltung heraus die Straftat der Volksverhetzung nach § 130 StGB verübt werde. In dem Bemühen, durch eine Versammlung die öffentliche Meinung im Sinne einer Abschaffung des auch in Fachkreisen umstrittenen § 130 Abs. 4 StGB zu beeinflussen, liege keine Straftat.

Erläuterungen
Eine andere angemeldete Versammlung mit dem Titel "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel wurde bereits gerichtlich verboten - Beschluss des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs vom 10. August 2006

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/06 des VGH Kassel vom 17.08.2006

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